Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt erstmals auch in der Rentenversicherung in ganz Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Damit entfällt seither in allen Versicherungszweigen eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern.

Nachfolgend die Werte für 2026:

Bundeseinheitlich
Zeitraumallgemeine Renten-
versicherung und
Arbeitslosen-
versicherung
knappschaftliche
Renten-
versicherung
Kranken- und
Pflege-
versicherung
Jahr101.400,00 EUR124.800,00 EUR69.750,00 EUR
Monat8.450,00 EUR10.400,00 EUR5.812,50 EUR

Für andere Bemessungszeiträume als Jahr und Monat werden die Beitragsbemessungsgrenzen aus den Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG) errechnet – und zwar stets auf kalendertäglicher Basis.

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