Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt erstmals auch in der Rentenversicherung in ganz Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Damit entfällt seither in allen Versicherungszweigen eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern.
Nachfolgend die Werte für 2026:
| Zeitraum | allgemeine Renten- versicherung und Arbeitslosen- versicherung | knappschaftliche Renten- versicherung | Kranken- und Pflege- versicherung |
|---|---|---|---|
| Jahr | 101.400,00 EUR | 124.800,00 EUR | 69.750,00 EUR |
| Monat | 8.450,00 EUR | 10.400,00 EUR | 5.812,50 EUR |
Für andere Bemessungszeiträume als Jahr und Monat werden die Beitragsbemessungsgrenzen aus den Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG) errechnet – und zwar stets auf kalendertäglicher Basis.