Deutsche Rentenversicherung

Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate/90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist, ist dann nicht wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sondern grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie berufsmäßig oder im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird und das Entgelt 556 Euro im Monat übersteigt. Berufsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn sie für den die Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG, Urteil v. 28. Oktober 1960, 3 RK 31/56). Davon ist z. B. regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte zuletzt arbeitslos gemeldet war, die Beschäftigung während der Zeit eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wurde oder bei zeitlich befristeten Überbrückungs-Beschäftigungen zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder dem Beginn einer Ausbildung.

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