Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung

Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate/90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist, ist dann nicht wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei, sondern grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie berufsmäßig oder im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird und das Entgelt 603 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026) übersteigt. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt ab dem Jahr 2026 eine zeitliche Obergrenze von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen (die bei einer 6-Tage-Woche 90 Arbeitstagen entsprechen).

Berufsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn sie für den die Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG, Urteil von 28. Oktober 1960, 3 RK 31/56). Davon ist zum Beispiel regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte zuletzt arbeitslos gemeldet war, die Beschäftigung während der Zeit eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wurde oder bei zeitlich befristeten Überbrückungs-Beschäftigungen zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder dem Beginn einer Ausbildung.

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