Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV in der Fassung seit 1. Januar 2019 vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (vergleiche Ausgabe 4/2018 von summa summarum). Dies kann auch dann gelten, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung sind in allen Versicherungszweigen versicherungs- sowie beitragsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt.
Hinweis: Mit dem „Sozialschutz-Paket“ hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsregelung die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung übergangsweise für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 erhöht (§ 115 SGB IV). An die Stelle von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen traten fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage. Für Beschäftigungszeiträume vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen abermals angehoben (§ 132 SGB IV). Sie betrugen vier Monate bzw. 102 Arbeitstage. Unter dem Datum vom 31. Mai 2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Verlautbarung herausgegeben, die vorübergehend die Geringfügigkeits-Richtlinien um die sich aus der Anhebung der Zeitgrenzen ergebenden Auswirkungen ergänzt.
Drei Monate oder 70 Arbeitstage
Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (bis 31. Dezember 2023 betrug die Entgeltgrenze 520 Euro) überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung.
Die Zeitgrenze von von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (BSG-Urteil vom 24. November 2020 – B 12 KR 34/19 R). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist. (Details vgl. summa summarum Ausgabe 2/2021).
Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen; unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils zu Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.
Prüfung der Berufsmäßigkeit
Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Bestimmung der Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist.
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