Deutsche Rentenversicherung

Beschäftigung von Studierenden

Studierende, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Ein solches Praktikum ist nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind hingegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Beschäftigungen, die neben dem Studium ausgeübt werden, versicherungsfrei, falls das Studium weiterhin das Erscheinungsbild prägt (= ordentliche Studierende). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Beschäftigungen, die ordentliche Studierende in den Semesterferien ausüben, sind – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit – in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

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