Betriebliche Gesundheitsförderung

Die Übernahme oder Bezuschussung von zum Beispiel Fitnessstudio-Beiträgen stellt grundsätzlich als geldwerten Vorteil ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt können Arbeitgeber allerdings gemäß § 3 Nr. 34 EStG Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben Arbeitnehmern steuerfrei gewähren beziehungsweise die Kosten erstatten, sofern der Freibetrag pro Mitarbeiter in Höhe von 600 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten wird. Außerdem muss die übernommene beziehungsweise bezuschusste Leistung hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der Vorschriften §§ 20 und 20b SGB V genügen. Zertifizierte Präventionskurse sind beispielsweise Yogakurse, Stressbewältigung und Rückenkurse. Auch nicht zertifizierte Präventionskurse können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Hierzu wird auf den „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes und auf die „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen“ des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt werden, ist dieser geldwerte Vorteil nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG für Fitnessstudio-Beiträge nicht erfüllt, kann alternativ die Regelung für Sachbezüge angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber der Vertragspartner des Fitnessstudios ist oder dem Arbeitnehmer im Voraus ein zweckgebundener Gutschein in Höhe von höchstens 50 Euro monatlich für den Besuch eines Fitnessstudios überreicht wird. Darüber hinaus ist die monatliche Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Höhe von 50 Euro zu beachten, die gegebenenfalls durch andere Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereits ausgeschöpft sein könnte.

Diesbezüglich möchten wir zusätzlich auf das Angebot der Deutschen Rentenversicherung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement RV Fit hinweisen. Informationen zu RV Fit finden Sie unter www.rv-fit.de.

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