Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Einmalzahlungen (das Gesetz spricht von „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“) Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Bezüge wie Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Gratifikationen usw. Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Sie sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalzahlungen unterliegen allerdings nur der Beitragspflicht, soweit sie zusammen mit den bis zum Ende des Auszahlungsmonats beitragspflichtigen Einnahmen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) nicht überschreiten. Bei Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gilt eine besondere Regelung.
Nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten Zuwendungen, wenn sie
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
- als vermögenswirksame Leistungen
erbracht werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Diese Zuwendungen gelten als laufende Einnahmen und sind daher im Falle einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der SvEV nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Die Regelungen zur Ermittlung von beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelten gelten auch für versicherungsfreie, aber beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen.