Die Anerkennung einer englischen Limited ("Private Company limited by shares") mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland analog einer GmbH/Kapitalgesellschaft gründete auf der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs. Seit 1. Januar 2021 wird die englische Limited daher nach deutschem Recht nicht mehr als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft behandelt. Für die Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern gelten daher die Ausführungen zur BGB-Gesellschaft bzw. zur Offenen Handelsgesellschaft sinngemäß.