Deutsche Rentenversicherung

Entgeltfortzahlungsversicherung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen.

Durch ein gesetzlich geregeltes Ausgleichsverfahren (Entgeltfortzahlungsversicherung) werden die wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlung für Klein- und Mittelbetriebe auf viele Betriebe verteilt. Das Prinzip des Aufwendungsausgleichsgesetzes ist: Den Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten wird der größte Teil ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erstattet. Hierfür zahlen sie einen Umlagebetrag. Die Höhe dieses Umlagebetrags richtet sich nach dem Entgelt der Beschäftigten und dem Umlagesatz der zuständigen Einzugsstelle.

Teilnahme

Die Entgeltfortzahlungsversicherung erfasst Arbeitgeber, die in der Regel für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hat der Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, so werden die Beschäftigtenzahlen der jeweiligen Betriebe zusammengerechnet. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Krankenkassenzugehörigkeit mitgezählt.

Nicht mitzuzählen sind unter anderem Auszubildende und schwerbehinderte Menschen. Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt; mit 0,25 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden, mit 0,5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, mit 0,75 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden.

Zuständige Einzugsstelle

Durchgeführt wird die Entgeltfortzahlungsversicherung von den gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, also von den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, den Ersatzkassen und der Knappschaft.

Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der der entgeltfortzahlungsberechtigte Beschäftigte versichert ist oder versichert wäre, wenn er nicht versicherungsfrei wäre. Für geringfügig Beschäftigte führt allein die Knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung die Entgeltfortzahlungsversicherung durch.

Jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres ist festzustellen, ob die Entgeltfortzahlungsversicherung durchzuführen ist. Diese Feststellung bleibt für die Dauer dieses Kalenderjahres maßgebend, unabhängig davon, wie sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Jahr verändert. Wichtig: Die Entgeltfortzahlungsversicherung kann vom Arbeitgeber nicht frei gewählt werden. Sie tritt vielmehr kraft Gesetzes ein, wenn die oben geschilderten Voraussetzungen vorliegen.

Umlage (U1)

Die Mittel für die Entgeltfortzahlungsversicherung werden bei Betrieben mit bis zu 30 Arbeitnehmern durch eine Umlage (U1) von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Höhe des Umlagesatzes wird von den Selbstverwaltungsorganen beschlossen.

An der Umlage werden die Beschäftigten nicht beteiligt; sie wird vom Arbeitgeber allein getragen. Grundlage für die Berechnung der Umlage ist die Summe der Arbeitsentgelte (ausgenommen Einmalzahlungen) der entgeltfortzahlungsberechtigten Arbeitnehmer, soweit es für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird oder – bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern – im Fall der Versicherungspflicht heranzuziehen wäre. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld wird bei der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

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