Deutsche Rentenversicherung

Entgeltumwandlung aus Wertguthaben

Sieht eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV bereits bei ihrem Abschluss vor, dass Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, wenn sie wegen

  • der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • dem Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
  • Tod des Beschäftigten

nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, gilt dieses Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Dies gilt nur noch für Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden.

Unsere Leseempfehlung

%>

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK