Sieht eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV bereits bei ihrem Abschluss vor, dass Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, wenn sie wegen
- der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
- dem Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
- Tod des Beschäftigten
nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, gilt dieses Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Dies gilt nur noch für Vereinbarungen, die vor dem 14. November 2008 geschlossen wurden.