In der betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege. Das sind:
- Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
- Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)
- Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
- Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)
- Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG)
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird seit 2018 die Möglichkeit geboten, die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung als reine Beitragszusage durchzuführen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Die Zusage des Arbeitgebers beschränkt sich dann auf die Zahlung der Beiträge und nicht mehr auf eine (Mindest-)Höhe der Betriebsrente. Die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers richten sich ausschließlich gegen den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung. Zum Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Versorgungsleistung soll im Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitgeber einen Sicherungsbeitrag zahlt (§ 23 Abs. 1 BetrAVG).
Unsere Leseempfehlung
- Direktzusage/Unterstützungskasse
- Entgeltumwandlung aus Wertguthaben
- Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
- Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitnehmer
- Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG
- Pensionskassen und Pensionsfonds
- Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung
- "summa summarum" Ausgabe 4/2017