Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für tarifgebundene Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur, wenn und soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).