Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, zur privaten Nutzung dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird. Die Beitragsfreiheit ergibt sich in diesem Fall aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.