Die alleinige Zugehörigkeit zu den freien Berufen (zum Beispiel Anwälte, Architekten, Dolmetscher) reicht nicht aus, um bei diesem Personenkreis generalisierend auf Selbstständigkeit zu erkennen. Maßgeblich ist stets die Gesamtbetrachtung im Einzelfall, ob die Erwerbsperson in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch Arbeitnehmer ist.