Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

Eine Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vom Träger des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres allein getragen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und des Übergangsbereichs finden bei Jugendfreiwilligendienste keine Anwendung.

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