Herrenberg-Urteil

Das BSG hat mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung für Lehrer und Dozenten weiterentwickelt. Das Urteil ist als „Herrenberg-Urteil“ publik geworden. Konkret ging es in dem Verfahren um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für eine Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule. Die Entscheidung, dass die Musikschullehrerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig war, wurde u. a. begründet mit der Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen sowie der Eingliederung in prägender Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben daraufhin in ihrer Sitzung vom 4. Mai 2023 die Beurteilungsmaßstäbe für Lehrer und Dozenten in ihrem Besprechungsergebnis unter TOP 1 präzisiert und veröffentlicht. Diese Beurteilungsmaßstäbe sind spätestens ab dem 1. Juli 2023 für Dozenten und Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen anzuwenden.

Das Urteil und deren Folgen hat daraufhin große Beachtung in den Medien gefunden. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales findet seit Juni 2024 ein Dialogprozess unter Beteiligung vieler betroffener Verbände und Institutionen statt. Ziele dieses Dialogprozesses sind die Auswirkungen des Urteils und die Tragweite für alle Beteiligten zu beleuchten, da sich die Bildungseinrichtungen in ihrer Existenz gefährdet und hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt sehen. Um den Bildungseinrichtungen Zeit zu verschaffen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften eine Übergangsregelung mit dem § 127 SGB IV geschaffen.

Die Übergangsregelung ist zum 1. März 2025 in Kraft getreten und bewirkt für Personen, die Lehrtätigkeiten ausüben, die irrtümlich als selbstständig Tätige beurteilt wurden, beim Vorliegen aller Voraussetzungen, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht in den Sozialversicherungszweigen eintritt. Anwendbar ist die Vorschrift für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Sinne des § 28h Abs. 2 SGB IV sowie im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Die Betroffenen gelten als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach dem SGB VI.

Die Voraussetzungen des § 127 SGB IV sind, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Die Zustimmung ist gegenüber dem Vertragspartner schriftlich zu erklären und ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 20 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Vorschrift § 127 SGB IV kann grundsätzlich sowohl für Zeiten ab dem 1. März 2025 längstens bis zum 31. Dezember 2026, als auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Vorschrift angewendet werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben sich in ihrer Sitzung vom 21. Mai 2025 mit der Auslegung und Umsetzung der Übergangsregelung unter TOP 1 auseinandergesetzt.

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