Im Insolvenzfall bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers so lange bestehen, wie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der daraus resultierende Anspruch auf Arbeitsentgelt weiter besteht. Werden Arbeitnehmer durch einen Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellt, so bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung bestehen (BSG, Urteil v. 26. November 1985, 12 RK 51/83). Im Fall einer Vereinbarung über die Beendigung der Beschäftigung ist bis zu dem zum Beispiel per gerichtlichen Vergleich, Aufhebungsvertrag oder ähnlichem festgelegten Zeitpunkt von einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.