Deutsche Rentenversicherung

Mindestlohn

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Im Jahr 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Ausnahmen gibt es bisher für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr der Beschäftigung sowie für bestimmte Praktika. Für Auszubildende gilt seit 1. Januar 2021 ein Mindestlohn von monatlich 550 Euro im 1. Lehrjahr, wenn die Ausbildung im Jahr 2021 begonnen wurde. Begann sie im Jahr 2022 waren es monatlich 585 Euro, bei Beginn im Jahr 2023 620 Euro und bei Beginn im Jahr 2024 649 Euro. Im 2. Jahr der Berufsausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im 3. Jahr müssen 35 Prozent mehr als im 1. Jahr bezahlt werden und im 4. Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Ausbildungsjahr.

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten oder kurzfristig Beschäftigten sowie Arbeitgeber beziehungsweise Entleiher der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige (dies entspricht den Betrieben, die unter die Sofortmeldepflicht fallen) müssen grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar ist. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.

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