Nicht für einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum (z. B. nicht monatlich) gewährte Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz erhebt, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, es sei denn, sie sind einmalige Einnahmen (§ 23a SGB IV).
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pauschalbesteuerung tatsächlich mit der Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht nicht mehr aus. Die Anwendung dieser Regelung wurde durch das BSG mit dem Urteil vom 23. April 2024 bestätigt (B 12 BA 3/22 R). Wurde die Zuwendung individuell versteuert, so unterliegt sie ebenfalls der Beitragspflicht.