Deutsche Rentenversicherung

Reisekosten

Zu den Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten gehören Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Nebenkosten. Die Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet, sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, soweit sie die steuerfreien Grenzen nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Reisekostenabrechnungen muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen.

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