Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend für eine bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (§ 188 Abs. 4 Satz 6 SGB V i. d. F. ab 1. Januar 2018). Der Arbeitgeber ist seit 1. Januar 2018 verpflichtet, mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung mitzuteilen, ob der Beschäftigte als Saisonarbeitnehmer beschäftigt ist.
Arbeitgeber haben bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten in der Anmeldung wegen des Beginns einer Beschäftigung (Abgabegrund 10) und der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 40) zu kennzeichnen, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Die Angabe ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten (PGR 109 und 110) sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (PGR 190).
Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.
Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten
Für Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten findet seit dem 1. Mai 2010 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Anwendung. Darin ist geregelt, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Als oberster Grundsatz gilt, dass ein Arbeitnehmer nur in dem System eines Staates versichert sein soll. Bei Klärung der Frage, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder das Recht des Wohnstaates anzuwenden ist, sind unterschiedliche Personengruppen zu unterscheiden. Sind Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt (z. B. Arbeitseinsätze in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs), bleiben sie auch in ihrem Wohnstaat versichert.
Die Zugehörigkeit zum System des Wohnstaates wird durch Vorlage der Bescheinigung A 1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung sollte rechtzeitig vor dem Arbeitseinsatz in Deutschland beim zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland beantragt werden. Nach dem Recht des Heimatstaates entscheidet es sich, ob für die in Deutschland verrichtete Saisonarbeit Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung zu entrichten sind. Der deutsche Arbeitgeber hat dann gegebenenfalls die nach dem Recht des Heimatstaates bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und die Beiträge aus dem deutschen Arbeitsentgelt an den ausländischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Bei Fragen zu dem Verfahren der Beitragsabführung kann sich der Arbeitgeber an den GKV-Spitzenverband – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), Postfach 200464, 53134 Bonn, Telefon 0228/9530-0, Fax 0228/9530-600, www.dvka.de oder an die zuständige Einzugsstelle wenden.
Sofern die Saisonarbeit in Deutschland von Personen durchgeführt wird, die in ihrem Wohnstaat selbständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Sind die Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weder beschäftigt noch selbständig tätig (z. B. Hausfrauen, Schüler, Studenten), gelten die deutschen Rechtsvorschriften mit der Konsequenz, dass für diesen Personenkreis geprüft werden muss, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Regel werden diese Saisonarbeitnehmer nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung, sondern im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.
Zur Erleichterung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der von Saisonarbeitnehmern ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bundeseinheitliche Feststellungsbögen erarbeitet, die jeweils zweisprachig – in deutscher Sprache und der jeweiligen Heimatsprache – aufgelegt und von den für die Arbeitsvermittlung im Heimatland des Beschäftigten zuständigen Verwaltungen ausgegeben werden. Durch diesen Fragebogen soll sichergestellt werden, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Ermittlungen bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses umfassend erfolgen.
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