Beitragspflichtige Arbeitsentgelte können nach § 28f Abs. 2 SGB IV geschätzt werden, wenn Entgeltunterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, die Buchungen manipuliert wurden oder die Höhe der Arbeitsentgelte nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Die Schätzung ist gerichtlich nachprüfbar.