Können Beiträge aufgrund nicht ordnungsgemäß erfüllter Aufzeichnungspflichten nicht mehr personenbezogen berechnet werden, können sie nach § 28f Abs. 2 SGB IV aus der Summe der Entgelte erhoben werden. Ist es darüber hinaus aufgrund nicht ordnungsgemäß erfüllter Aufzeichnungspflichten nicht mehr möglich, die Arbeitsentgelte festzustellen, dürfen diese geschätzt werden.