Deutsche Rentenversicherung

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) steuer- und damit auch beitragsfrei, und zwar – seit 1. Januar 2021 – bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr (monatlich 250 Euro).

Darüber hinaus sind nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen - seit 1. Januar 2021 - bis zu 840 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, die aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder einer unter  § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erzielt werden.

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.

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