Deutsche Rentenversicherung

Übungsleiter

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

Für eine Selbständigkeit spricht insbesondere, wenn das Training in eigener Verantwortung (Dauer, Ort und Inhalte des Trainings werden in alleiniger Verantwortung festgelegt) durchgeführt wird und der zeitliche Aufwand sowie die Vergütung nur gering sind. Ein entsprechend höherer zeitlicher Aufwand wie auch eine höhere Vergütung sind Indizien für eine Eingliederung in den Sportverein und damit das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie die Gewährung von Sonderzahlungen sprechen für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Sofern Übungsleiter in gemeinnützigen Vereinen Einnahmen erzielen, sind diese nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 3.000 Euro steuerfrei und kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, sodass auch bei Vorliegen einer Beschäftigung keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Soweit der vom Deutschen Olympischen Sportbund und den Sozialversicherungsträgern erstellte Mustervertrag verwendet wird und die tatsächlichen Verhältnisse dem Mustervertrag entsprechen, ist von Selbständigkeit auszugehen. In diesem Fall besteht gegebenenfalls Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als selbständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn das steuerpflichtige Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 Euro überschreitet.

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