Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Typische Sachverhalte sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.
Die Regelungen des § 7 Abs. 3 SGB IV erstrecken sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen.