Deutsche Rentenversicherung

Übergangsbereich

Eine Beschäftigung liegt im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Fachliche Informationen sind im „Rundschreiben zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich“ aus dem Jahr 2022 sowie dem diesbezüglichen Artikel der summa summarum Ausgabe 3/2022 erhältlich.

Berechnungsverfahren

Innerhalb des Übergangsbereichs mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gelten weitreichende Besonderheiten bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Zum einen wird als beitragspflichtige Einnahme sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags insgesamt als auch bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern eine hiervon abgeleitete, geringere beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Zum anderen erfolgt die Beitragslastverteilung nicht paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Übergangsbereich bewirkt, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Zone von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro langsam in die reguläre Beitragsbelastung – diese wird erst mit einem Arbeitsentgelt von 2.000,00 Euro erreicht – hineinwachsen. Bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 Euro fällt für den Arbeitnehmer zunächst kein Beitragsanteil an; bei einem darüber hinausgehenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bis zum Erreichen des Grenzbetrags von 2.000,00 Euro gleichmäßig auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent an. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers hingegen entwickelt sich im Übergangsbereich gegenläufig. Er beträgt bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 Euro zunächst 28 Prozent des Arbeitsentgelts und fällt bis zum Erreichen des oberen Grenzbetrags von 2.000,00 Euro allmählich auf den regulären hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent ab.

Für Entgeltabrechnungszeiträume des Kalenderjahres 2024 sind für die innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 Euro bis 2.000 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,6846) die beitragspflichtigen Einnahmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Arbeitnehmeranteil nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Beitragspflichtige Einnahme Gesamtsozialversicherungsbeitrag:
= 0,6846 x 538 + ([2000/(2000-538)] - [538/(2000-538)] x 0,6846) x (Arbeitsentgelt - 538)
verkürzt:
= 1,1160637482 x AE - 232,1274965800

Beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmeranteil:
= (2000/(2000-538)) x (Arbeitsentgelt - 538)
verkürzt:
= 1,3679890560 x AE - 735,9781121751

Die Berechnung ist für jeden Versicherungszweig separat vorzunehmen. Der bei Kinderlosen anfallende Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet sich aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (siehe Formel zu 1.) und ist vom Arbeitnehmer zu tragen. In welchem Umfang sich die Arbeitsentgelte für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und den darauf entfallenden Arbeitnehmeranteil nach diesen Formeln reduzieren, kann für das Kalenderjahr 2024 beispielhaft folgender Tabelle entnommen werden:

Arbeitsentgelt

in EUR

Beitragspflichtige Einnahmen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

in EUR (≈ 40 Prozent)

Beitragspflichtige Einnahmen
Arbeitnehmeranteil

in EUR (≈ 20 Prozent)

538,01368,330,01
600,00437,5184,82
800,00660,72358,41
1.00,00883,94632,01
1.200,001.107,15905,61
1.400,001.330,361.1179,21
1.600,001.553,571.452,80
1.800,001.776,791.726,40
2.000,002.000,002.000,00

In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch den Übergangsbereich unterschreitet, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2023 wie folgt errechnet:

Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt x 0,6922

In den Monaten des Überschreitens des Übergangsbereichs wird der Beitragsberechnung das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, wird die beitragspflichtige Einnahme durch den einzelnen Arbeitgeber für die bei ihm ausgeübte Beschäftigung nach folgender Formel ermittelt:

Beitragspflichtige Einnahme = Übergangsbereichsentgelt × Einzelarbeitsentgelt : Gesamtarbeitsentgelt

In der Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Meldeverfahren

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.

Es gibt drei Kennzeichen:

  • 0 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in keinem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt.
  • 1 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in allen Abrechnungszeiträumen des Meldezeitraums angewandt.
  • 2 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt und in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums nicht angewandt.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) beitragspflichtig wäre. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Entgelts für die Rentenberechnung zu berücksichtigen:

  • das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Entgelt in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV im Meldezeitraum vorlag,
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI bei Altersteilzeitbeschäftigungen und
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VIbei Beschäftigungen während Kurzarbeit.

Bei Angabe des Kennzeichens 0 ist in den Meldungen nicht zusätzlich ein Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben.

Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023

Mit der Einführung einer an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelten und damit dynamischen Geringfügigkeitsgrenze wurde die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 1. Oktober 2022 auf monatlich 520 Euro angehoben.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 wurden Übergangsregelungen geschaffen, wonach Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat aus Bestandsschutzgründen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trotz der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen (Übergangsfälle). Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt.

Die veränderte versicherungsrechtliche Beurteilung ab 1. Oktober 2022 zieht für Übergangsfälle folgende Meldungen nach sich:

  • Abmeldung der Beschäftigung zum 30. September 2022 bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel).
  • Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) und PGR 109.
  • Anmeldung der mehr als geringfügigen Beschäftigung in den Versicherungszweigen Kranken-, Arbeitslosen- und/oder Pflegeversicherung bei der zuständigen Krankenkasse mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) und PGR 109.

Daran anschließend sind bis zum 31. Dezember 2023 in Übergangsfällen für dieselbe Beschäftigung die üblichen Meldungen (zum Beispiel Jahresmeldungen, Abmeldungen) sowohl für die geringfügige Beschäftigung zur Minijob-Zentrale als auch für die versicherungspflichtigen Versicherungszweige zur zuständigen Krankenkasse mit der PGR 109 zu erstatten. Die Meldungen an die Krankenkasse sind dabei ohne die Kennzeichnung „Midijob“ und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erstellen.

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