Deutsche Rentenversicherung

Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 Prozent zu verzinsen (§ 27 Abs. 1 SGB IV). Beim Fehlen eines Antrags kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung an.

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