Deutsche Rentenversicherung

Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden

Ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines kommunalen Zweckverbandes sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören zu der als „ehrenamtliche Beigeordnete“ bezeichneten Gruppe arbeitslosenversicherungsfreier Personen im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung existiert keine vergleichbare Regelung.

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