Arbeitnehmerinnen, die schwanger werden, erhalten während der Schutzfristen regelmäßig vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss ist dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV).
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Arbeitnehmerinnen, die schwanger werden, erhalten während der Schutzfristen regelmäßig vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss ist dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV).
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