Der Haushaltsscheck ist eine vereinfachte Meldung eines Privathaushaltes in seiner Funktion als Arbeitgeber. Die Ausgestaltung des Verfahrens haben die Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" beschrieben.
Die Teilnahme am Haushaltsscheck-Verfahren ist verpflichtend für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, deren Arbeitsentgelte innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wobei Sachbezüge dabei unberücksichtigt bleiben. Der Arbeitgeber kann nicht alternativ das übliche Melde- und Beitragsverfahren nutzen.
Der Haushaltsscheck ist durch den Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung, bei Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel Änderung des Arbeitsentgelts) und bei Beendigung der Beschäftigung unverzüglich zu erstatten. Empfänger des Haushaltsschecks ist die Minijob-Zentrale.
Die Anmeldung, der Halbjahresscheck und der Änderungsscheck können online ausgefüllt und übermittelt werden. Darüber hinaus besteht für private Arbeitgeber mit dem von der Minijob-Zentrale online zur Verfügung gestellten Minijob-Manager die Möglichkeit, unkompliziert die notwendigen Meldungen abzugeben, SEPA-Mandate zu verwalten, Beitragsübersichten einzusehen und Post digital zu erhalten oder zu versenden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig.
Alternativ stehen die notwendigen Haushaltsscheckformulare im Internet unter www.minijob-zentrale.de zum Download bereit. Sie können blanko ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt oder am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Die Übersendung an die Minijob-Zentrale erfolgt dann per Post oder Fax. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Minijob-Zentrale ist auch möglich.
Nach Eingang des Haushaltsschecks prüft die Minijob-Zentrale, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt sind und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, eine Betriebsnummer. Auf Grundlage des angegebenen Arbeitsentgeltes berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 %) und zur Rentenversicherung (5 %), gegebenenfalls Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (18,6 %), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (0,8 %) und Mutterschaft (0,22 %), die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 %) sowie gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer (2 %), zieht den Gesamtbetrag mittels SEPA-Lastschriftverfahren halbjährlich vom Arbeitgeber ein, leitet die Beiträge, die Umlagen und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter und erstellt die Meldungen zur Renten- und Unfallversicherung.
Zum Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, über die Höhe der gezahlten Entgelte sowie über die von ihm getragenen Beiträge und Umlagen. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung übermittelten Daten.
Haushaltsscheck
Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:
- Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers,
- Familienname, Vorname, Anschrift, Versicherungsnummer, Geburtsort, Geburtsname, Geburtsdatum sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers,
- die Angabe, ob der Arbeitnehmer im Zeitraum der Beschäftigung eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausübt,
- die Angabe, ob keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
- die Angabe, ob Pauschsteuer abzuführen ist,
- die Angabe, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte,
- die Angabe, ob es sich um eine Anmeldung, Änderung oder Abmeldung handelt,
- Beginn und Ende der Beschäftigung,
- Höhe des monatlich gleichbleibend oder schwankend gezahlten Arbeitsentgelts in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet).
- das SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Beiträge, Umlagen und der einheitlichen Pauschsteuer.
Halbjahresscheck
Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck ergänzt den normalen Haushaltsscheck. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.
Der Halbjahresscheck enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname und Betriebsnummer des Arbeitgebers,
- Name, Vorname und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers,
- Beschäftigungszeitraum und die schwankenden Arbeitsentgelte in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet) in einem sechsmonatigen Zeitraum,
- Kennzeichnung über die Beendigung der Beschäftigung.
Der Halbjahresscheck umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr, so dass der Meldezeitraum immer nur das erste oder zweite Kalenderhalbjahr umfassen darf. Anzugeben sind alle Monate, in denen das Arbeitsverhältnis im Halbjahr bestanden hat. Der Arbeitgeber muss auch Monate melden, für die er kein Arbeitsentgelt (z. B. aufgrund einer Freistellung oder unbezahltem Urlaub) gezahlt hat. Das Arbeitsentgelt ist in diesem Fall mit 0 Euro vorzugeben.
Änderungsscheck
Auch der Änderungsscheck stellt ein zusätzliches Angebot zum Haushaltsscheck dar und dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.
Folgende Änderungen können mit dem Änderungsscheck mitgeteilt werden:
- Namen und Anschriften des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
- Art der Besteuerung,
- Art des Krankenversicherungsschutzes,
- die Angabe, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte oder nicht,
- Beschäftigungsende,
- Grund der Beendigung,
- Höhe des Arbeitsentgelts in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet),
- Kennzeichnung über schwankendes Arbeitsentgelt,
- Bankverbindung.
Beiträge
Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.
Die Verjährung der Beitragsforderung ist für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung beauftragten Stelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. In den Fällen, in denen die Prüfung aus Gründen, die der Arbeitgeber oder die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte Stelle zu vertreten hat, aufgeschoben wird, beginnt die Hemmung unabhängig vom tatsächlichen Prüfbeginn mit dem ursprünglich in der Prüfankündigung bestimmten ersten Tag der Prüfung.
Das BSG hat mit dem Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung für Lehrer und Dozenten weiterentwickelt. Das Urteil ist als „Herrenberg-Urteil“ publik geworden. Konkret ging es in dem Verfahren um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für eine Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule. Die Entscheidung, dass die Musikschullehrerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig war, wurde u. a. begründet mit der Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen sowie der Eingliederung in prägender Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben daraufhin in ihrer Sitzung vom 4. Mai 2023 die Beurteilungsmaßstäbe für Lehrer und Dozenten in ihrem Besprechungsergebnis unter TOP 1 präzisiert und veröffentlicht. Diese Beurteilungsmaßstäbe sind spätestens ab dem 1. Juli 2023 für Dozenten und Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen anzuwenden.
Das Urteil und deren Folgen hat daraufhin große Beachtung in den Medien gefunden. Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales findet seit Juni 2024 ein Dialogprozess unter Beteiligung vieler betroffener Verbände und Institutionen statt. Ziele dieses Dialogprozesses sind die Auswirkungen des Urteils und die Tragweite für alle Beteiligten zu beleuchten, da sich die Bildungseinrichtungen in ihrer Existenz gefährdet und hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt sehen. Um den Bildungseinrichtungen Zeit zu verschaffen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften eine Übergangsregelung mit dem § 127 SGB IV geschaffen.
Die Übergangsregelung ist zum 1. März 2025 in Kraft getreten und bewirkt für Personen, die Lehrtätigkeiten ausüben, die irrtümlich als selbstständig Tätige beurteilt wurden, beim Vorliegen aller Voraussetzungen, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht in den Sozialversicherungszweigen eintritt. Anwendbar ist die Vorschrift für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Sinne des § 28h Abs. 2 SGB IV sowie im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Die Betroffenen gelten als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach dem SGB VI.
Die Voraussetzungen des § 127 SGB IV sind, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Die Zustimmung ist gegenüber dem Vertragspartner schriftlich zu erklären und ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 20 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Vorschrift § 127 SGB IV kann grundsätzlich sowohl für Zeiten ab dem 1. März 2025 längstens bis zum 31. Dezember 2026, als auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Vorschrift angewendet werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben sich in ihrer Sitzung vom 21. Mai 2025 mit der Auslegung und Umsetzung der Übergangsregelung unter TOP 1 auseinandergesetzt.
Neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu beachten. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens nur bis zu einem Verdienst von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße rentenunschädlich.