Rehabilitationssport und Funktionstraining stellen körperliche Aktivitäten zur Verbesserung und Steigerung der physischen Beweglichkeit und Mobilität behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen dar. Mit Mitteln des Sports (Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen) und sportlich ausgerichteter Spiele bzw. bewegungstherapeutischer Inhalte in Gruppen sollen eine möglichst nachhaltige Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitsleben und der Übergang in eine eigenverantwortliche Anpassung des Lebensalltags dieser Menschen unterstützt werden.
Die Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining ist Aufgabe der Rehabilitationsträger verschiedener Sozialleistungsbereiche (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Eingliederungshilfe). Die Rentenversicherungsträger übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten bei Durchführung im Anschluss an eine von ihnen erbrachte medizinische Rehabilitation. Grundlage für die Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen und Qualitätsmaßstäben durch anerkannte Leistungserbringer ist die jeweils gültige Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zum Rehabilitationssport und Funktionstraining.
BAR Frankfurt - Reha-Vereinbarungen
Vergütung
Voraussetzungen
Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht allen, nach den Kriterien der BAR-Rahmenvereinbarung anerkannten Sport- bzw. Trainingsanbietern, die Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining für ihre Leistungsberechtigten.
Individuelle Durchführungs- und Vergütungsvereinbarungen mit einzelnen Dachverbänden sind für die Erbringung und Abrechnung von Reha-Sport und Funktionstraining nicht mehr erforderlich.
Voraussetzung ist, dass
- die Leistungsberechtigten zuvor auch ihre medizinische Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt haben,
- der anschließende Rehabilitationssport bzw. das anschließende Funktionstraining durch den ärztlichen Dienst der Rehabilitationseinrichtung verordnet wurde (Formular G0850),
- der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation beginnt und
- der Sport- bzw. Trainingsanbieter von einem der der BAR-Rahmenvereinbarung beigetretenen Leistungserbringer-Dachverbände für die Erbringung von Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining anerkannt ist und der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining unter den Bedingungen der BAR-Rahmenvereinbarung stattfindet.
Vergütungsätze Rehabilitationssport und Funktionstraining
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt sich bereit, je Übungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigtem Versicherten die folgenden Vergütungen zu zahlen:
Rehabilitationssport
Art |
ab 01.01.2024 |
ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Allgemeiner Reha-Sport |
6,67 € |
6,96 € |
Herzsport |
10,37 € |
10,83 € |
Reha-Sport für |
14,30 € |
14,93 € |
Kinder-Herzsport |
19,15 € |
19,99 € |
Reha-Sport im Wasser |
8,94 € |
9,33 € |
Reha-Sport zur |
13,35 € |
13,94 € |
Reha-Sport für Kinder |
9,88 € |
10,32 € |
Reha-Sport im Wasser für Kinder |
13,52 € |
14,12 € |
Reha-Sport für |
18,23 € |
19,03 € |
Reha-Sport in Herzinsuffizienzgruppen |
19,05 € |
19,89 € |
Gesundheitsbildungsmaßnahmen im Herzsport |
bis zu 2x monatlich 10,03 € |
bis zu 2x monatlich 10,47 € |
Funktionstraining
Art |
ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 (+ 4,41 % gem. Beschluss der RV-Gremien)
|
---|---|---|
Trockengymnastik |
5,44 € |
5,68 € |
Warmwassergymnastik |
8,03 € |
8,38 e |
Abrechnung
Maßgeblich für die Abrechnung der genannten Vergütungssätze ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten für die Übungsveranstaltungen laut Verordnung abgegolten. Für die verordneten Übungsveranstaltungen haben die Betroffenen keine Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen zu leisten.
Der Leistungserbringer rechnet halbjährlich die abgeschlossenen Fälle in listenartiger Aufstellung mit den Trägern der Deutschen Rentenversicherung ab und fügt der Abrechnung die einzelnen Verordnungen und die Teilnahmebestätigungen der Leistungsberechtigten bei (Formularsatz G0850).
Die Abrechnung von Leistungen, die für die Deutsche Rentenversicherung erbracht wurden, erfolgt ausschließlich unmittelbar mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen ist nicht zulässig. Die Regelung des § 302 SGB V, auf die die BAR-Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.
Bitte senden Sie die Abrechungen an den Rentenversicherungsträger, für den die Leistungen erbracht wurden.
Sozialdatenschutz
Die Leistungserbringer halten die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz (SGB X, 2. Kapitel) ein. Sie dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus der BAR-Rahmenvereinbarung ergebenden Aufgaben verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder auf sonstige Weise nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Zweck der Leistungserbringung oder sonstige gesetzliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Personenbezogene Angaben zu den Leistungsberechtigten und deren Krankheiten unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Angaben gegenüber behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit sie zur Verordnung und Durchführung des Rehabilitationssports oder des Funktionstrainings erforderlich sind. Die Leistungserbringer verpflichten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.
Haftung
Eine Haftung der Deutschen Rentenversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus der Leistungserbringung für die Deutsche Rentenversicherung entstehen, ist ausgeschlossen.