Deutsche Rentenversicherung

Fachinfo 03/2024

Aus dem Inhalt: „EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz“, Rentenanpassung zum 1. Juli 2024, Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2024, Anpassungsregelungen nach Versorgungsausgleich - Hinweise und überarbeiteter Vordruck / Antrag R4100, Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderung zurück ins Berufsleben

„EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz“

Wir knüpfen an die Ausführungen in der Fachlichen Information 02/2024 an. Nach dem der Bundesrat am 17. Mai 2024 dem "EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz" zugestimmt hatte, ist das Gesetz am 4. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an so eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Rund drei Millionen Renten sollen von den Verbesserungen profitieren.

Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann zusammen mit der Rente ausgezahlt. Berechtigte erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307j SGB VI. Diese Regelung gilt bis zum 30. November 2025. Für die Zeit danach besteht eine vergleichbare Regelung in § 307i SGB VI.

Die Rentenanpassungsmitteilung 2024 enthält noch keine Aussage über den Zuschlag. Da der Zuschlag zunächst getrennt von der Rente gezahlt wird, erhalten Zuschlagsberechtigte im Juli 2024 einen gesonderten Bescheid. Darin werden die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt. Zudem wird die Zahlung auf dem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ ausgewiesen. Der Bescheid gilt zunächst für die Zeit bis zum 30. November 2025, denn die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgen in zwei Stufen.

Erste Stufe ab Juli 2024: Separate Auszahlung des Zuschlags

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent vom Zahlbetrag. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent vom Zahlbetrag. Der Zuschlag wird von Juli 2024 bis November 2025 zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von der Rente ausgezahlt.

Der ab Juli 2024 auszuzahlende Zuschlag, der separat gezahlt wird, berechnet sich wie folgt: Die Höhe des Zuschlags wird regelmäßig ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente (also der Betrag, der auf das Konto überwiesen wird) um 7,5 oder 4,5 Prozent erhöht wird. Das geschieht nach Anpassung der Rente zum 1. Juli 2024. Welcher Faktor angewendet wird, hängt dabei vom Beginn der Rente ab, die den Anspruch begründet.

Um 7,5 Prozent (Faktor 0,0750) werden Renten erhöht, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begonnen haben. Um 4,5 Prozent (Faktor 0,0450) werden Renten erhöht, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen haben.

Die individuelle Berechnung ist zudem abhängig vom persönlichen Krankenversicherungsverhältnis. Die Rente wird zunächst aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 erhöht. Die Berechnung des Zuschlags erfolgt dann wie ausgeführt regelmäßig auf der Grundlage dieses Zahlbetrags. Beträgt eine Rente im Juni 2024 beispielsweise noch 956,25 EUR erhöht sie sich zum 1. Juli 2024 im Rahmen der Rentenanpassung um 4,57 Prozent auf etwa 1.000 EUR. Der Zuschlag wird auf Grundlage der 1.000 EUR berechnet und beträgt damit je nach Anspruch 45 oder 75 EUR.

Der Zuschlag wird am 1. Juli 2025 in dem Verhältnis angepasst, wie sich der aktuelle Rentenwert im Rahmen der Rentenanpassung ändert. Änderungen des Zahlbetrags, die nicht mit der Rentenanpassung im Zusammenhang stehen, führen im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 nicht zu einer Änderung der Zuschlagshöhe.

Von Juli 2024 bis November 2025 stellt der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente kein auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnendes Einkommen dar. Er wirkt sich somit in diesem Zeitraum nicht auf die Höhe der Witwen- oder Witwerrente aus.

Grundlage für die Berechnung des Zuschlages zu einer Witwen- oder Witwerrente, die aufgrund Einkommensanrechnung gekürzt wird, ist in diesem Fall der ungekürzte Rentenbetrag. Die Minderung der Rente, die sich wegen des anderen Einkommens ergibt, wird bei der Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt. Besteht eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, werden von dem berechneten Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Zweite Stufe ab Dezember 2025: Auszahlung des Zuschlags mit der Rente

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf Basis des Renten(zahl)betrags, sondern auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente zugrunde liegen.

Über die Zahlung des Zuschlags ab Dezember 2025 erhalten Berechtigte einen weiteren Bescheid. Der Zuschlag wird dann zusammen mit der regulären Rente in einer Summe ausgezahlt.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zur eigenen Versichertenrente als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt und kann diese danach auch mindern.

Überprüfung des Zuschlages, der von Juli 2024 bis November 2025 gezahlt worden ist

Für die Zeit ab Dezember 2025 gilt eine andere Rechtsgrundlage für die Berechnung des Zuschlags. Der Zuschlag ist dann Bestandteil der regulären Rente. Sollte die Rente einschließlich Zuschlag im Dezember 2025 höher sein als sie es im November 2025 war, wird die Differenz mit dem Faktor 17 (für die 17 Monate von Juli 2024 bis November 2025) vervielfacht und nachgezahlt. War der Zuschlag dagegen in den vergangenen 17 Monaten höher, müssen Sie nichts zurückzahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Sonderseite zu den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Internet geschaltet:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/EM-Rente-Verbesserung/em-verbesserungsgesetz_node.html

Dort sind alle Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten inkl. Fragen- und Antwortenkatalog, Beispielberechnungen, Infografik und Erklärfilmen gebündelt zu finden.

Rentenanpassung zum 1. Juli 2024: Weitere Informationen

Mit der Fachlichen Information 02/2024 hatten wir Sie bereits über die bevorstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 der „Rentenwertbestimmungsverordnung 2024“ zugestimmt. Somit steigen die Renten sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern um 4,57 Prozent. Nachdem im letzten Jahr der Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 39,32 EUR (bisher 37,60 EUR). In dem Zusammenhang entfällt gem. §255c SGB VI zum 1. Juli 2024 auch der aktuelle Rentenwert (Ost). Die Freibeträge zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten gelten bundeseinheitlich.

Der Versand der Rentenanpassungsmitteilungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG hat bereits begonnen:

  • Vorschüssige Zahlungen vom 14. bis 24. Juni 2024
  • Nachschüssige Zahlungen mit Beitragszuschuss vom 18. bis 25. Juni 2024
  • Nachschüssige Zahlungen ohne Beitragszuschuss vom 3. bis 26. Juli 2024

Bei nachschüssiger Zahlung wird die Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen, für den die Rente bestimmt ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli am Ende des Monats Juli überwiesen (wertgestellt).

Renten, die bereits vor April 2004 begonnen haben, und Hinterbliebenenrenten, die nahtlos an eine solche Rente anschließen, werden monatlich im Voraus gezahlt (so genannte vorschüssige Zahlung). Auszahlungstag ist dann der letzte Bankarbeitstag des Vormonats, für den die Rente zu zahlen ist. Beispielsweise wird die Rente für den Monat Juli dann Ende Juni überwiesen.

Rückfragen zur Rentenanpassungsmitteilung beantwortet der Renten Service der Deutschen Post AG. Dieser ist telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 5692-444 erreichbar. Kunden mit Wohnsitz im Ausland wählen +49 221 / 5692-777.

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung selbst keine (Papier)-Rentenausweise mehr erstellt und versendet. Im Bedarfsfall ist die Anforderung eines Ersatzrentenausweises über die Online-Services (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/ersatzausweis_beantragen.html) möglich.

Zahlen und Tabellen Juli bis Dezember 2024

Sie erhalten als Anlage 1 die aktualisierte Broschüre „Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – Werte ohne Knappschaft – 1. Juli bis 31. Dezember 2024“.

Anpassungsregelungen nach Versorgungsausgleich - Hinweise und überarbeiteter Vordruck / Antrag R4100

Wir hatten die Anpassungsregelungen nach Versorgungsausgleich zuletzt im Rahmen der Fachlichen Information 01/2023 thematisiert. Da sich Änderungen im einschlägigen Vordruck und Antrag R4100 ergeben haben, informieren wir an dieser Stelle noch einmal insgesamt:

Im Falle einer Scheidung werden die gemeinsam erarbeiteten Werte regelmäßig gerecht untereinander aufgeteilt. Das ist nicht nur Sache der Paare selbst. Darum kümmert sich auch das Familiengericht (Fachabteilung des Amtsgerichtes). Im so genannten Versorgungsausgleich werden die Versorgungsanrechte der Ehepartner geteilt - zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge.

Auch wenn das Familiengericht bei der Scheidung festgestellt hat, in welcher Höhe Anrechte der Ehepartner zu mindern sind, gibt es in bestimmten Fällen Regelungen zum Ausgleich von Härten nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich. Derartige Sonderfälle heißen Anpassungsfälle. Sie sind ausschließlich für Anrechte der so genannten Regelsicherungssysteme (zum Beispiel gesetzliche Rente, aber nicht Betriebsrente) vorgesehen. Mit dem Vordruck R4100 (Anlage 2) informiert die Deutsche Rentenversicherung über die möglichen Anpassungsfälle, in denen die Kürzung aufseiten der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Ferner können gezahlte Beiträge zurückerstattet werden. Der Versorgungsausgleich wird dabei aber nicht "rückgängig" gemacht. Es wird lediglich von der Kürzung für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer abgesehen.

Es gibt drei verschiedene Anpassungsmöglichkeiten:

  • Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (Antrag beim Versorgungsträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung)
  • Anpassung wegen Unterhalt (Antrag beim Familiengericht)
  • Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (Antrag beim Versorgungsträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung)

Eine Anpassung wegen Tod kann unter Umständen auch nachteilige Auswirkungen haben (siehe Vordruck R4100, Seite 2, Ziffer 4).
Seit dem Einsatz der eAntrag Expertenversion 5.2.1 führt die Beantwortung der folgenden Frage zu einem durchgeführten Versorgungsausgleich (im Rentenantragsformular R 0100) nicht mehr automatisch zu einem Antrag auf Anpassung!

Frage R4100

Frage R4100

Die mögliche Anpassung (Antrag zum Ausgleich von Härten) muss separat beantragt werden. Hierfür ist regelmäßig der Vordruck R4100 auszuhändigen. Er wird von eAntrag automatisch dem Hauptantrag (Vordruck- / Formularschrank)beigefügt. Bitte vermerken Sie für die Sachbearbeitung, wenn Sie den Vordruck ausgehändigt haben.

Der Vordruck R4100 ist vor kurzem redaktionell umgestaltet worden. In der aktuellen Auflage werden zunächst auf den Seiten 1 und 2 die verschiedenenAnpassungsmöglichkeiten vorgestellt. Danach folgen die konkreten Anträge auf Anpassung (Seiten 3 und 4). Darüber hinaus wird am Anfang des Vordruckes bereits darauf hingewiesen, dass der Vordruck nur dann ausgefüllt zurückgeschickt werden sollte, wenn tatsächlich eine Anpassung (Aussetzung der Kürzung) beantragt wird.

Frage R4100

Mit dem Vordruck R4100 kann nur die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze oder die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person beantragt
werden. Die Anpassung wegen Unterhalt muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Darauf wird im Vordruck unter Ziffer 2 hingewiesen.

Der Versorgungsausgleich ist zum 1. Juli 1977 eingeführt worden und hat im Jahr 2009 eine umfassende Strukturreform erfahren. Ratsuchende können sich in der entsprechenden Broschüre der Deutschen Rentenversicherung detailliert
informieren.

Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderung zurück ins Berufsleben

Bereits im Rahmen der Fachlichen Information 01/2024 hatten wir über den durch das „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz) eingeführten rentenunschädlichen Wiedereingliederungsversuch nach § 43 Abs. 7 SGB VI berichtet. Wir wollen Ihnen an dieser Stelle weitere Informationen sowie ergänzendes Material in Form eines Flyers (Anlage 3) an die Hand geben.

Seit dem 1. Januar 2024 können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. In einem Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten bleibt der Rentenanspruch unabhängig vom zeitlichen Umfang der ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen.
Der Erprobungszeitraum kann im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

Betroffene, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten wollen, sollten ihren Rentenversicherungsträger vorab über den zeitlichen Umfang der Arbeit, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informieren. Der durch die Erwerbstätigkeit erworbene Verdienst wird so wie bisher beim Überschreiten bestimmter Grenzen auf die Erwerbminderungsrente angerechnet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt diese Grenze aktuell bei 18.558,75 EUR, bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 37.117,50 EUR. Eine individuell höhere Grenze kann sich beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergeben und ist abhängig von der Höhe des vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Verdienstes.

Weitere Informationen sind dem beigefügten Flyer zu entnehmen (Anlage 3).

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