Was ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes?

Eine Lehrerin schreibt Noten an eine TafelQuelle:pexels I Pavel Danilyuk Lehrerin an Tafel

Das Bundessozialgericht befasste sich im Jahr 2022 mit dem Erwerbsstatus einer an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg tätigen Musikschullehrerin. Lehrerin und Musikschule hatten eine selbstständige Tätigkeit vereinbart.

Das Bundessozialgericht beleuchtete im Verfahren die Gesamtumstände und stellte fest, dass die Tätigkeit der Musikschullehrerin durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen gekennzeichnet war und sie in prägender Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert war. Die gesamte Organisation des Musikschulbetriebs lag in den Händen der Musikschule. Diese stellte die Räume und Instrumente kostenfrei zur Verfügung und trat auch nach außen gegenüber den Schülern allein auf. Für die Musikschullehrerin gab es dadurch so gut wie keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten. Sie konnte zum Beispiel nicht auf eigene Rechnung Schülerinnen und Schüler unterrichten oder sich bei ihrer Tätigkeit durch andere vertreten lassen.

Das Bundessozialgericht kam auf Grundlage dieser tatsächlichen Umstände daher zu dem Schluss, dass die Musikschullehrerin – unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen - in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Musikschule stand.

Das Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – ist auch unter dem Begriff „Herrenberg-Urteil“ bekannt geworden.