Mitteilungspflichten
Bitte beachten Sie, dass sich auch eine bereits bewilligte Rente im Einzelfall mindern oder sogar wegfallen kann, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen. Meist ändert sich die Rente nicht, es gibt aber auch Ausnahmen.
Sie sind daher gesetzlich verpflichtet, umgehend eine Verlegung Ihres Wohnsitzes mitzuteilen. So können Sie sicher sein, welche Rentenhöhe Ihnen in einem anderen Staat zusteht und eventuelle Rückforderungen vermeiden.
Über die Verlegung Ihres Wohnsitzes sollten Sie den Renten Service der Deutschen Post AG nach Möglichkeit schon zwei Monate vor Ihrem Verzug informieren, damit Ihre Rente ohne Unterbrechung umgestellt werden kann. Denn auch wenn sich Ihre Rentenhöhe nicht ändert, benötigt die Umstellung aus technischen Gründen einige Zeit. Die Adresse lautet:
Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin
DEUTSCHLAND
Telefon: +49 221 569 2777
Fax: +49 221 569 2778
Selbstverständlich können Sie alternativ auch den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger informieren.
Zur Prüfung Ihres weiteren Anspruchs geben Sie bitte, soweit bekannt, an:
- Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit,
- Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat,
- ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen und wie lange,
- Ihre neue Anschrift,
- Ihre neue oder beibehaltene Bankverbindung mit BIC und IBAN und
- das beabsichtigte Datum der Verlegung des Aufenthalts.
Bitte teilen Sie diese Informationen möglichst vollständig mit und geben dabei Ihre Versicherungsnummer an.
Beratung und Information
Selbstverständlich können Sie sich schon vor einem Entschluss zum Verzug bei uns nach Ihren deutschen Rentenansprüchen in einem anderen Staat erkundigen. Für eine persönliche Beratung können Sie dazu gerne einen Termin bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen vereinbaren.
Selbstverständlich kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung auch eine schriftliche Information zu Ihren deutschen Rentenansprüchen in einem bestimmten Staat zukommen lassen. Eine kurze Mitteilung an Ihren Rentenversicherungsträger genügt. Geben Sie dazu Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit sowie Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat an und ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen. Machen Sie bei Ihrer Anfrage bitte deutlich, dass es sich lediglich um eine Information zu den Folgen eines - eventuellen - Verzuges handeln soll, um Verwechslungen zu vermeiden. Sollten Sie sich dann zu einem Verzug entschließen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig mit.
Kranken- und Pflegeversicherung
Sicherlich dürfte für Sie auch wichtig sein, wie Sie in einem anderen Staat kranken- und pflegeversichert sind. Dies hängt davon ab, wie Sie bisher versichert waren, in welchem Staat Sie sich aufhalten, ob nur vorübergehend oder dauerhaft, und ob Sie auch eine Rente vom Aufenthaltsstaat beziehen. Dazu gibt es besondere Regelungen, die für die Staaten der Europäischen Union und die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung auch einen Zuschuss zur Ihren Krankenversicherungsbeiträgen in einem anderen Staat weiter gewähren.
Zu Fragen bezüglich Ihrer weiteren Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.