Deutsche Rentenversicherung

Verbesserungen für Erwerbsminderungs­rentnerinnen und -rentner - was passiert ab Dezember 2025? 

Die Bundesregierung hat mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Seit Juli 2024 wird ihnen ein Zuschlag zur Rente gezahlt. Bereits umgesetzte Verbesserungen hatten bislang immer nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht.

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in zwei Schritten.

Die erste Stufe umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025. In dieser Zeit wird der Zuschlag aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet und gesondert neben der Rente jeweils zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats unabhängig von der Rente ausgezahlt.

Die zweite Stufe startet ab 1. Dezember 2025. Ab diesem Zeitpunkt ist eine andere Rechtsgrundlage (§ 307i statt § 307j des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI) und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend. Der Zuschlag wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und in einem Betrag mit der Rente ausgezahlt. Die Rentenversicherung berechnet die Rente automatisch neu. Rentnerinnen und Rentner müssen keinen Antrag stellen.

Alle Berechtigten erhalten ab Oktober 2025 einen Bescheid mit Informationen darüber, wie hoch ihre Rente ab 1. Dezember 2025 inklusive des Zuschlags sein wird.

Fragen, die sich rund um die Auszahlung des Zuschlags, seine Berechnung oder eine mögliche Nachzahlung ergeben können, beantworten wir hier.

Allgemeines

Wer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag?

Grundsätzlich erhalten die Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wurde ab Juli 2024 nach § 307j Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestand:

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  2. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt, oder
  3. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 2 anschließt, oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  5. eine Erziehungsrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  6. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Nummer 5 anschließt.

Der Zuschlag ab Dezember 2025 wird nach § 307i SGB VI gezahlt, wenn der Anspruch auf eine dieser Leistungen am 30. November 2025 bestand.

Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?

Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung hat 2024 automatisch geprüft, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Rentenversicherung prüft auch jetzt automatisch, wer ab Dezember 2025 einen Anspruch auf einen Zuschlag in seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.

Wann und wie erfahre ich, ob ich einen Zuschlag ab Dezember 2025 erhalte?

Zuschlagsberechtigte erhalten im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte Dezember einen entsprechenden Rentenbescheid über den Zuschlag ab Dezember 2025.

Warum wurde der Zuschlag zunächst bis zum 30. November 2025 befristet?

Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung erfolgten die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen. Die erste Stufe umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025. Auf Basis des Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetzes wurde in dieser Zeit der Zuschlag gesondert neben der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Wie berechnet sich der Zuschlag ab Dezember 2025?

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent von den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Liegt der maßgebende Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen.

Beispiel für die Berechnung eines Zuschlages in Höhe von 4,5 Prozent ab Dezember 2025
Persönliche Entgeltpunkte am 30. November 2025=38,1485
Maßgebender Faktor für den Zuschlag=0,0450

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ab Dezember 2025 (38,1485 x 0,0450)

=1,7167
Summe persönliche Entgeltpunkte (38,1485 + 1,7167)

=39,8652

Berechnung Bruttorente:

39,8652 x 1,0 (Rentenartfaktor) x 40,79 Euro (aktueller Rentenwert)

=1.626,10 Euro

Wird der Zuschlag ab Dezember 2025 weiterhin separat überwiesen?

Nein. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert. Der Zuschlag wird damit als ein Bestandteil Ihrer Rente ausgezahlt.

Warum wird der Zuschlag ab Dezember 2025 neu geprüft und berechnet?

Hintergrund hierfür ist, dass für den Zuschlag ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend ist. Während der bis Ende November 2025 gezahlte Rentenzuschlag auf Basis des Rentenbetrags berechnet wurde, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Deshalb wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr gesondert gezahlt, sondern in die Rente integriert.

Warum gibt es eigentlich zwei unterschiedliche Zuschläge?

Der Zuschlag kann 4,5 oder 7,5 Prozent betragen. Die Höhe hängt vom Rentenbeginn ab.

Bei den ab Juli 2014 gezahlten Renten sind bereits einige gesetzliche Verbesserungen enthalten. In diesen Fällen endete die sogenannte Zurechnungszeit, also die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem fiktiven Beginn der Altersrente, später als bei Renten, die früher begonnen haben. Deshalb gibt es zu den Renten, die von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnenen haben, einen höheren Zuschlag (7,5 Prozent) als zu den Renten, die ab Juli 2014 begonnen haben (4,5 Prozent).

Wird der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?

Ja, bei der Einkommensanrechnung werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten berücksichtigt. Da der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil dieser Renten wird, wird insofern auch der Zuschlag als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.

Einkommen neben der Witwen- oder Witwerrente wirken sich aber erst aus, wenn der sogenannte Freibetrag überschritten wird. Der aktuelle regelmäßige Freibetrag liegt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro monatlich. Liegt das anzurechnende Gesamteinkommen durch die Neuberechnung des Zuschlages ab Dezember 2025 über dem Freibetrag, wird sich das aber erst ab 1. Juli 2026 auf die Witwen- oder Witwerrente auswirken. Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.

Mehr Informationen zur Einkommensanrechnung finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente - Hilfe in schweren Zeiten“.

Anspruch auf eine Nachzahlung: Welche Auswirkungen hat die Neuberechnung ab Dezember 2025?

Ab Dezember 2025 gelten andere gesetzliche Regelungen für die Berechnung des Zuschlags. Was bedeutet das für mich?

Da ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend ist, berechnet die Rentenversicherung die Renten für alle Zuschlagsberechtigten automatisch neu. Sie müssen keinen Antrag stellen.

Durch die Neuberechnung kann ein Anspruch auf eine Nachzahlung entstehen. Auch das prüft die Rentenversicherung automatisch.

Wie kann sich eine Nachzahlung ergeben?

Die Rentenversicherung vergleicht die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des alten gesondert gezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, kann ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen.

Hinweis: Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, dürfte diese im Regelfall im Cent-Bereich liegen.

Wie hoch ist die Nachzahlung?

Die Differenz zwischen den Beträgen aus November und Dezember wird mal 17 genommen. Dieser Betrag wird dann ausgezahlt.

Muss ich Geld zurückzahlen, wenn mein Zuschlag bislang höher war?

Nein, Sie müssen nichts zurückzahlen. Sollte der Zahlbetrag der Rente für Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag niedriger sein als der Zahlbetrag der Rente für November 2025 zuzüglich des alten gesondert gezahlten Rentenzuschlags passiert nichts. Eine Rückforderung der Differenzbeträge erfolgt nicht.

Muss ich bei der Rentenversicherung beantragen, dass mein Anspruch auf eine Nachzahlung geprüft wird?

Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob sich eine Nachzahlung ergibt.

Wann und wie erfahre ich, ob ich eine Nachzahlung erhalte?

Ergibt sich eine Nachzahlung, erhalten Sie im Zeitraum von Mitte bis Ende Dezember 2025 einen entsprechenden Bescheid. Sollte sich keine Nachzahlung ergeben, erhalten Sie keinen Bescheid.

Mein Zuschlag ab Dezember 2025 ist niedriger als der bis Ende November 2025 gezahlte Zuschlag. Woran liegt das?

Dafür gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten. Beispielsweise:

  • die Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 1. Juli 2025 und/oder
  • eine zwischenzeitliche Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankversicherung

Zwischenzeitlich eingetretene Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben sich nicht auf die Höhe des bis Ende November 2025 gezahlten gesonderten Rentenzuschlags ausgewirkt.

Als Bestandteil der Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 aber regelmäßig den dann maßgeblichen Abzügen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Erwerbsminderungs­renten, Altersrenten, Hinterbliebenenrenten - was gilt es zu beachten?

Spielt es eine Rolle, ob ich eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird sowohl zu Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch zu Renten wegen voller Erwerbsminderung gezahlt.

Ich beziehe eine Altersrente. Unmittelbar bis zum Beginn dieser Rente habe ich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja. Der Zuschlag wird auch zu einer Altersrente gezahlt, wenn sich diese Rente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Spielt es eine Rolle, was für eine Art von Hinterbliebenenrente ich beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird zu großen und kleinen Witwen- und Witwerrenten sowie zu Voll- oder Halbwaisenrenten gezahlt.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich in jedem Fall einen Zuschlag?

Nein. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn

  • der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  • Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die nach Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Sie erhalten einen Zuschlag, wenn ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum jetzt Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf den Zuschlag.

Ich habe zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Aktuell beziehe ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Ihre Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits zu einer Verbesserung.

Mein verstorbener Ehegatte bezog eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Ich erhalte laufend eine Witwen-/Witwerrente, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Die Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Witwen-/ Witwerrente endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Witwen-/Witwerrente bereits zu einer Verbesserung.

Kann ich gleichzeitig Zuschläge zu meiner eigenen Versichertenrente und zu meiner Hinterbliebenenrente erhalten?

Ja. Wenn Sie sowohl einen Anspruch auf einen Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als auch zu Ihrer Hinterbliebenenrente haben, bekommen Sie für jede Rente einen separaten Zuschlag gezahlt.

Mir wurde am 15. Februar 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2018 bewilligt. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja, denn Ihre Rente begann in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist der Beginn der Rente (hier der 1. Dezember 2018) und nicht das Datum des Rentenbescheids (hier der 15. Februar 2019) entscheidend.

Krankenversicherung, Steuern, andere Leistungen

Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Kann ich durch den Zuschlag die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten?

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.

Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Wirkt sich der Zuschlag auf meinen Beitrag zur Krankenversicherung aus?

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.

Muss ich den Zuschlag bei der Einkommensteuererklärung angeben?

Ja, der Zuschlag gehört zur Rente. Das gilt sowohl für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 als der Zuschlag noch getrennt ausgezahlt wurde, als auch für die Zeit ab Dezember 2025. Die Rentenversicherung meldet den Zuschlag zusammen mit Ihrer Rente jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt die Daten an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer. Die gemeldeten Daten müssen Sie daher nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Diese Daten sind Ihrem Finanzamt bekannt und werden automatisch berücksichtigt, wenn Sie keine abweichenden Daten eintragen. Soweit Sie ihr Einkommen im Ausland versteuern, gelten die dortigen Regelungen.

Ich beziehe noch andere Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung. Kann sich der Zuschlag auf diese Leistungen auswirken?

Das ist möglich. Der Zuschlag gehört zur Rente und wird ab Dezember 2025 als Bestandteil der Rente ausgezahlt. Bitte legen Sie deshalb auch den Bescheid für Rentenbezugszeiten ab Dezember 2025, mit dem der Zuschlag dem Rentenbetrag hinzugerechnet wurde, den Stellen vor, denen Sie bisher schon die Höhe Ihrer Rente nachweisen müssen. Das können zum Beispiel Grundsicherungsträger oder Wohngeldstellen sein.

Gesetzliche Grundlage

Was ist die Rechtsgrundlage des Zuschlags?

Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307i Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bis zum 30. November 2025 galt eine vergleichbare Regelung (§ 307j SGB VI).

Mehr Informationen finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.