Deutsche Rentenversicherung

­Erwerbsminderungs­renten

Sie können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten und haben das Rentenalter noch nicht erreicht? Wir fangen Sie auf.

Was ist die Erwerbsminderungs­rente?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.

Wichtig:
Sie dürfen die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – noch nicht erreicht haben.

Wann bekomme ich eine Erwerbsminderungs­rente?

Reha kommt vor Rente

Sie haben die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht. Darum prüfen wir zunächst, ob wir Ihnen helfen können, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Die Möglichkeiten dafür sind:

  • Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation zu verbessern.
  • Sie mit einer beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, damit Sie sich beruflich orientieren können.
  • Ist beides nicht möglich, beurteilen wir, wieviel Sie noch arbeiten können. Davon hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit)
  • Sie müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung

Wie beantrage ich meine Rente?

Was gehört zur Wartezeit?

Zeiten und Beiträge für die Erwerbsminderungsrente

  • Beitragszeiten, das können zum Beispiel Pflichtbeiträge sein, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt oder als Selbständige/Selbständiger alleine gezahlt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Zeiten, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben,
  • freiwillige Beiträge, die Sie allein gezahlt haben,
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
  • Zeiten aus Minijobs (ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig),
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR).

Nicht erfüllte Pflichtbeiträge

Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können? Zum Beispiel weil Sie schwanger oder arbeitsunfähig waren? Dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. Unter Umständen erreichen Sie dadurch die geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge.

Wenn Sie bereits vor 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in der Zeit von 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge, unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist, können Sie rentenberechtigt sein, obwohl Sie die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllen.

Ausnahmen

Sie brauchen keine fünf Jahre Wartezeit zu erfüllen, wenn einer der folgenden Gründe dazu geführt hat, dass Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind:

  • ein Arbeitsunfall
  • eine Berufskrankheit
  • eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung
  • politische Haft

In diesen Fällen genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei einem Arbeitsunfall beziehungsweise Eintritt einer Berufskrankheit ist Voraussetzung, dass Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren. Waren Sie nicht versicherungspflichtig, müssen Sie für mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall oder der Erkrankung gezahlt haben.

Sie brauchen auch keine fünf Jahre Wartezeit zu erfüllen, wenn Sie

  • innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und
  • in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordern wir weitere Gutachten an.

Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie:

  • in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder
  • in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und
  • wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
  • Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen: Sie müssen dann die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen – beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben – und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.

Unser Tipp:
Sie sind nicht sicher, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen? Lassen Sie sich von uns beraten.

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Erwerbsminderungsrente und Nebenjob

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Die bis 2022 geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 17.823,75 Euro (Stand: 01.01.2023).

Für Erwerbsminderungsrenten gilt allerdings, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Bitte informieren Sie sich daher schon vor Aufnahme eines Nebenjobs, welche Auswirkungen dies auf Ihre Rente hat.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordern wir weitere Gutachten an. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente ergänzt dann Ihre Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Rente wegen teilweiser Erwerbminderung und weiteres Einkommen

Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, weil Sie zum Beispiel einen Teilzeitarbeitsplatz haben, kann sich dieses auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Ihre Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt. Wird sie überschritten, erhalten Sie Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern gekürzt. Unter Umständen ruht die Rente auch ganz. Auch der zeitliche Umfang spielt eine Rolle. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie also weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Bitte informieren Sie sich schon vor Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, welche Auswirkungen dies auf Ihre Rente hat.

Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt?

Wenn Sie arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Sonderregelung für Jahrgänge bis 1961

Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Sie können in Ihrem bisherigen Beruf, für den Sie qualifiziert sind, nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten,
  • Sie sind in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar. In diesem Fall prüfen wir aber noch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann.
  • Diese Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und
  • Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein,
  • Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. 
  • Grunsätzlich gilt: Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar.

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