Warum hat der Gesetzgeber die Grundsicherung eingeführt?
Mit der Einführung der Grundsicherung wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass Personen, die durch Alter oder dauerhafte Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können, eine eigenständige soziale Leistung erhalten, mit der sie ihren Grundbedarf decken können.
Der Gesetzgeber verspricht sich von der Leistung vor allem, dass die sogenannte "verschämte Altersarmut" zurückgeht.
Wo kann ich Grundsicherungsleistungen beantragen?
Über Grundsicherung entscheiden die Sozialämter. Deshalb sollten Sie den Antrag direkt bei Ihrem örtlichen Sozialamt stellen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die Leistungsbewilligung und -gewährung nicht zuständig. Sie sind aber gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren zu informieren und Anträge auf Grundsicherung entgegenzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten.
Sofern Sie nur eine kleine Rente beziehen, erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular auf Grundsicherungsleistungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch einen Anspruch haben, denn Ihr Rentenversicherungsträger kann Ihren Unterhaltsbedarf nicht feststellen und hat keine Angaben über die Höhe des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Sofern Sie keinen Antrag erhalten haben, fordern Sie ihn bitte bei Ihrem Sozialamt an. Denken Sie bitte daran: Eine Leistung kann frühestens ab Antragstellung erfolgen!
An wen kann ich mich wenden, um Informationen über die Grundsicherung zu erhalten?
Erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist selbstverständlich Ihr zuständiges Sozialamt. Da im besonderen Grundsicherungsrecht viele Fragen der Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (zum Beispiel: Welche Aufwendungen für Wohnungen sind angemessen?, ...), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich direkt bei Ihrem zuständigen Sozialamt zu erkundigen.
Wie kann ich herausfinden, ob ich gegebenenfalls Leistungen in Anspruch nehmen kann?
Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob Ihnen Grundsicherungsleistungen zustehen, kann nur das zuständige Sozialamt treffen.
Ich wohne nicht in Deutschland. Habe ich trotzdem Anspruch auf Grundsicherung?
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört nur, wer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat.
Unter "gewöhnlichem Aufenthalt" versteht das Gesetz, dass jemand an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies setzt nicht voraus, dass man schon länger an einem Ort wohnt, wohl aber, dass man seinen Lebensmittelpunkt dort hat.
Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?
Die Grundsicherungsleistung setzt sich wie folgt zusammen:
- maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
- angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht,
- Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei Vorliegen verschiedener Sachverhalte, zum Beispiel bei einem Schwerbehinderten mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder bei alleinerziehenden Personen.
Muss ich mein eigenes Einkommen und Vermögen für meinen Lebensunterhalt verwenden?
Ja. Die Grundsicherung ist entgegen einer verbreiteten Meinung keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Form einer Grundrente, sondern eine am persönlichen Bedarf orientierte Leistung.
Grundsicherungsleistungen können Sie daher nur beziehen, wenn (oder soweit) das eigene Einkommen und Vermögen des Berechtigten oder seines Ehegatten nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Werden meine Einkünfte ausnahmslos berücksichtigt oder gibt es auch Ausnahmen?
Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen, welches auf die Grundsicherung angerechnet wird, gehören etwa:
- Erwerbseinkommen (auch aus Nebentätigkeiten) aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,
- Renten (auch aus dem Ausland) und Pensionen. Hierzu gehören Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, von berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, aus privaten Rentenversicherungen oder Leistungen aus einer Riester-Rente sowie Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, etwa als Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamter oder Soldat.
- Wohngeld,
- Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (auch aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten oder Ähnliches),
- Kindergeld,
- Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nicht zu berücksichtigen bzw. abzusetzen vom Einkommen sind unter anderem folgende Leistungen:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, (Kriegsbeschädigtengrundrente) beziehungsweise sonstige Leistungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bis zu deren Höhe,
- Leistungen mit Entschädigungscharakter,
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- Elterngeld (höchstens 300 Euro),
- Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz,
- Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage (bis zu einem Höchstbetrag), hierzu gehört auch die Rente aus freiwilligen Beiträgen,
- Ein Betrag bis aktuell höchstens 223 Euro der Bruttorente, wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind.
Welche Vermögenswerte muss ich einsetzen?
Zum Vermögen gehören beispielsweise:
- Haus- und Grundvermögen,
- PKW,
- Bargeld,
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkasse oder Ähnliches,
- Wertpapiere,
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Nicht einzusetzen sind zum Beispiel:
- kleinere Ersparnisse,
- ein angemessenes Hausgrundstück,
- Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.
Ich habe ein Barvermögen/Sparvermögen von 2.000 Euro. Schließt das meinen Grundsicherungsanspruch - jedenfalls vorläufig - aus?
Nein. Kleinere Ersparnisse im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII- (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 10.000 Euro) gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.
Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden unter der Voraussetzung des § 92 Abs. 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen erbracht.
Ich verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, wohl aber mein Ehepartner. Kann ich trotzdem Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen?
Ja, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben und das gemeinsame Einkommen / Vermögen unterhalb des Grundsicherungsbedarfes beider Ehegatten liegt.
Müssen Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft füreinander einstehen?
Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erfolgt auch, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn sie auf Dauer als Lebensgemeinschaft angelegt ist. Sie geht über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie persönliche Beziehungen hinaus und zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.
Muss ich die Leistung beantragen oder wird sie mir von Amts wegen gewährt?
Die Gewährung der Grundsicherung setzt einen Antrag voraus.
Leistungen der Grundsicherung beginnen frühestens mit der Antragstellung. Eine Nachzahlung für den Zeitraum davor kann nicht erfolgen. Stellen Sie deshalb den Antrag auf jeden Fall rechtzeitig.
Welches Sozialamt ist für mich zuständig?
Die Sozialämter sind bei den Kreisen und kreisfreien Städten gebildet. Allerdings haben die Bundesländer auch die Möglichkeit, die Aufgabe den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu übertragen. In diesem Fall ist das Sozialamt dann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angesiedelt. Für die örtliche Zuständigkeit des Sozialamts kommt es darauf an, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei vollstationärer Unterbringung ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange dies nicht feststeht, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt.