Sie bekommen die Rente noch bis zum Ende des Monats ausgezahlt, in dem Ihre Mutter gestorben ist.
Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Zahlungen erhalten, werden diese vom Geldinstitut zurückgefordert. Ist dies nicht möglich, sind diese von dem Zahlungsempfänger oder von den Erben zu erstatten.
Das Sterbevierteljahr für die ersten drei Monate nach dem Tode des verstorbenen Versicherten gehört zur Witwenrente oder Witwerrente. Es steht also nur einer Witwe beziehungsweise einem Witwer zu. Für andere Personen besteht ein solcher Anspruch nicht.
Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses gelten als Anträge auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Zahlt der Postrentendienst den Vorschuss nicht aus, zum Beispiel wegen verspäteter Antragstellung, erfolgt die Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres durch die Rentenversicherungsträger.
Mit der neuen Eheschließung fallen erst einmal Ihre Witwenrente und die Witwerrente Ihres neuen Ehepartners weg. Sie erhalten gegebenfalls beide eine Abfindung.
Bei Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, bestand bereits mit dem " Ja " vor dem Standesamt ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Eine Ehe-Mindestdauer gibt es bei altem Recht nicht!
Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2001 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, damit Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Die Mindestdauer wird nicht gefordert, wenn die Ehe nicht allein oder überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. Eine Mindestdauer ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Tod aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
Nein, die Witwenrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten kommt nur in den alten Bundesländern zum Tragen - und das auch nur, wenn der Verstorbene nach altem Scheidungsrecht Unterhalt zu zahlen hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tod tatsächlich Unterhalt in bestimmter Höhe gezahlt hat.
Da eine Unterhaltsverpflichtung in den neuen Bundesländern regelmäßig nicht bestand, ist der Anspruch auf die Witwenrente ausgeschlossen.