Die Höhe der Rente von Versicherten hat keinen Einfluss auf die Versichertenrente der Ehegatten. Eine Begrenzung auf ein maximales Familieneinkommen gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.
Nein, eine Anrechnung Ihrer Lebensversicherung erfolgt nicht, da für Sie weiterhin das "alte" Hinterbliebenenrecht gilt. Dies ist immer dann anzuwenden, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder zwar nach dem 1. Januar 2002 verstorben ist, aber die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Angerechnet werden hier nur Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung beziehungsweise einer selbstständigen Tätigkeit und Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld.
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 18.558,75 Euro (Stand: 01.01.2024). Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter).
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Die neuen Hinzuverdienstregelungen gelten für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Bei Hinterbliebenenrenten wird Einkommen bis zu einem Freibetrag von 1.038,05 Euro (Stand: 01.07.2024) nicht angerechnet. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird z.u 40 Prozent angerechnet. Bei Waisenrenten wird kein Einkommen angerechnet.