Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Erwerbsminderungsrentnern?

Maßgeblich ist die Bruttorente. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1-3 Einkommensteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.