Wurden von Ihrem Gehalt, trotz fehlender Beitragszahlung des Arbeitgebers, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und können Sie dies an Hand Ihrer Gehaltsunterlagen nachweisen, so gelten die Beiträge als gezahlt. Wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Rentenversicherungsträger.