Etwa zwei Drittel aller Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden jobben nebenher oder haben Ferienjobs. Wir unterscheiden zwischen dem typischen Ferienjob und regelmäßigen Nebenjobs.
Der typische Ferienjob
Vor allem bei Schülerinnen und Schülern sind die so genannten Ferienjobs sehr beliebt. Das sind Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs befristet sind. Sie sind – auch für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber – völlig frei von Sozialabgaben. Die Höhe des Verdienstes ist ohne Bedeutung.
Üben Sie aber im Laufe eines Kalenderjahres mehrere derartige Aushilfsjobs aus, müssen Sie schon genauer hinsehen: Wenn Sie insgesamt länger als drei Monate oder mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr arbeiten, werden Sie sozialversicherungspflichtig. Die Sozialabgaben sind dann auf Ihren ganzen Verdienst zu zahlen.
Regelmäßige Nebenjobs
Haben Sie einen regelmäßigen Nebenjob, gelten die Minijob-Regelungen. Solange Ihr Verdienst aus einem Job nicht über 538 Euro monatlich liegt, gilt für Sie, dass Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber pauschal einen Sozialversicherungsbeitrag zahlt. Davon wird die Hälfte an die Rentenversicherung gezahlt.
Bereits seit 2013 zahlen Minijobber zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers selbst einen Eigenbeitrag dazu. Damit genießen sie den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber davon befreien lassen, den Eigenbeitrag zu zahlen.
Tipp:
Generell sollten Sie darauf achten, dass Ihre schulische Ausbildung beziehungsweise Ihr Studium Ihre Hauptbeschäftigung bleibt, das heißt, dass Ihr Nebenjob nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Oberhalb der 20-Stunden- oder 538 -Euro-Grenze werden Beiträge zu allen Bereichen der Sozialversicherung fällig.
Ausnahme
Sie können dabei die Grenze von 20 Stunden überschreiten, wenn es sich ausschließlich um eine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- oder Nachtstunden handelt.
Wenn Sie mehrere Mini-Jobs nebeneinander haben, gelten diese als ein Job, sofern der monatliche Gesamtverdienst 538 Euro nicht übersteigt.
Übrigens: Die Minijobzentrale zieht die Sozialversicherungsbeiträge aus den Minijobs ein und ist erster Ansprechpartner für dieses Thema.
Beachten Sie:
Verdienen Sie regelmäßig über 538 Euro im Monat, egal mit welchem Jobs, sind Sie nicht mehr in der Krankenkasse familienversichert. Sie müssen sich dann selbst versichern.
Nebenjobs auf Dauer mit höherem Verdienst
Länger andauernde Nebenjobs unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht. Hier ist gegebenenfalls im Einzelfall zu klären, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Wenden Sie sich dazu bitte an die Krankenkassen oder an eine unserer Beratungsstellen.
Das gilt für Aushilfsjobs
Üben Sie einen oder mehrere Aushilfsjobs für insgesamt länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus? Dann müssen Sie nur Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn der Aushilfsjob beziehungsweise die Aushilfsjobs zeitlich von vornherein begrenzt sind. Wenn Sie allerdings länger als 26 Wochen im Jahr arbeiten, gelten Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer: Damit fallen dann auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Gut zu wissen:
Die guten Seiten der Versicherungspflicht
Dass länger andauernde Nebenjobs der Versicherungspflicht unterliegen, klingt zunächst ungünstig. Aus rentenrechtlicher Sicht ist es jedoch langfristig gesehen von Vorteil: Denn durch Pflichtbeiträge aus einem Nebenjob – wie auch durch freiwillige Beiträge – bauen Sie bereits während Ihres Studiums rentensteigernde Ansprüche auf. Kurzum: Jeder eingezahlte Euro kommt Ihrer späteren Rente zugute.