Versorgungsausgleich - faires Teilen bei der Rente
Rentenansprüche aus Ehe oder Partnerschaft werden bei einer Scheidung geteilt.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Versorgungsanrechte, zum Beispiel Rentenansprüche, die Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemalige Partner während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören Ihnen beiden somit zu gleichen Teilen. Lassen Sie sich scheiden, werden beim Versorgungsausgleich alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partnerinnen und Partner ausgeglichen. Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden.
Das Familiengericht trifft die Entscheidung
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens. Sie müssen den Versorgungsausgleich nicht gesondert beantragen. Um diese Entscheidung treffen zu können, fordert das Familiengericht von Ihren Versorgungsträgern Auskünfte über Ihre Anrechte an. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird diese Entscheidung wirksam und ist damit für Sie, Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner und uns verbindlich. Wir und andere Versorgungsträger setzen den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts um und informieren Sie über die konkreten Auswirkungen auf Ihr Rentenkonto.
Verändert sich später ein in der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Anrecht wesentlich, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ändern. Beantragen können dies die geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner, deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger.
Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften:
Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden. Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft früher geschlossen, gilt der Versorgungsausgleich nicht. Ausnahme: Sie haben bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Familiengericht für den Fall einer Aufhebung Ihrer Partnerschaft einen Versorgungsausgleich beantragt.
Teilungsarten beim Versorgungsausgleich
Das Familiengericht stellt fest, ob und in welcher Höhe einer ehemaligen Partnerin oder einem ehemaligem Partner Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden. Durch den Versorgungsausgleich kann sich die Rente für eine oder einen der beiden mindern und für die andere oder den anderen entsprechend erhöhen.
In den meisten Fällen werden die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einer internen Teilung ausgeglichen. Externe Teilungen sind seltener.
Es kann auch sein, dass der Versorgungsausgleich aufgrund von Ausschlussgründen oder einer direkten Vereinbarungen zwischen den Eheleuten oder Lebenspartnern nicht erfolgt.
Interne Teilung
Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jede Partnerin und jeder Partner jeweils die Hälfte ihrer oder seiner in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an die Partnerin oder den Partner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.
Haben Sie beide während der Ehe oder Partnerschaft bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, verrechnet dieser nach der gerichtlichen Entscheidung die erworbenen und die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander und informiert Sie darüber.
Externe Teilung
Sind Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger Ihrer Partnerin oder Ihres Partners auf einen Versorgungsträger Ihrer Wahl übertragen.
Dies kann der Fall sein, wenn die abgebende Partnerin oder der abgebende Partner bei mehreren Versicherern Rentenanrechte erworben hat und die erhaltende Partnerin oder der erhaltende Partner seine "neuen" Anrechte bei einem Träger bündeln möchte.
Wenn die Träger der Beamtenversorgung von Kommunal- und Landesverwaltung nicht explizit die interne Teilung vorsehen, werden dortige Anrechte durch die externe Teilung ausgeglichen.
Sie können selbst entscheiden, bei welchem Versorgungsträger Ihre neuen Anrechte begründet werden sollen. Wählen Sie keinen Träger aus, werden Ihre neuen Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Im Fall einer Betriebsrente führt die entsprechende Versorgungsausgleichskasse Ihre neuen Anrechte.
Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich
In einigen Fällen kann es sein, dass das Gericht bei Ihrer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchgeführt. Diese sogenannten Ausschlussgründe sind:
-
Kurze Ehe
Waren Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner dies beim Familiengericht beantragen. - Geringfügigkeit
Sind Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen. - Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen
Sie als Ehegatten und Lebenspartner haben auch die Möglichkeit, selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dabei können Sie den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Beachten Sie jedoch, dass Sie zusätzlich zu Ihrer Vereinbarung auch die Entscheidung des Familiengerichts über einen Versorgungsausgleich benötigen, welche Ihre Vereinbarung umsetzt. Der schuldrechtliche Ausgleich ist dabei für Anrechte vorgesehen, die bei der Scheidung nicht ausgeglichen wurden. Hier müssen die ehemaligen Partnerinnen und Partner Ihre Ansprüche direkt untereinander geltend machen.
Versorgungsausgleich und Ausland
Informationen für Versicherte
Um über den Versorgungsausgleich entscheiden zu können, fordert das Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft über Ihr Anrecht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an. In dieser Auskunft werden auch die Zeiten berücksichtigt, die von Ihnen in einem Mitgliedstaat der uropäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, im Vereinigten Königreich sowie in einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, zurückgelegt wurden. Diese Zeiten können das Anrecht in der Ehezeit erhöhen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zeiten im Ausland vor oder nach der Ehezeit liegen.
Sollten diese Zeiten der Deutschen Rentenversicherung noch nicht bekannt sein, ist es zweckmäßig, diese frühzeitig der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Die Deutsche Rentenversicherung wird diese Zeiten im Ausland durch den dortigen Sozialversicherungsträger bestätigen lassen.
Scheidung im Ausland
Ist Ihre Ehe im Ausland geschieden worden, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nachträglich durchführen. Das geschieht nicht automatisch. Mindestens einer der ehemaligen Partnerinnen oder Partner muss den Versorgungsausgleich beantragen. Wichtigste Voraussetzung:
- Sie oder Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner haben die deutsche Staatsbürgerschaft oder besaßen sie zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe beziehungsweise der Lebenspartnerschaft.
Besitzen Sie, Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit und erfüllen die obige Voraussetzung nicht, dann gelten folgende Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich:
- Sie oder Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner haben den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31. August 1986 erhalten (erfolgte dies vor dem 1. September 1986, ist ein Versorgungsausgleich zwar ebenfalls möglich, aber unter anderen Voraussetzungen).
- Sie oder Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner haben deutsche Rentenansprüche erworben.
- Das Land, in dem Sie geschieden wurden, kennt keinen Versorgungsausgleich.
- Der Versorgungsausgleich widerspricht nicht der Billigkeit. Das heißt, er gefährdet nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners.
Scheidung anerkennen
Ein Versorgungsausgleich findet nur zwischen geschiedenen Ehepartnern statt. Darum prüft das Familiengericht vorab, ob das ausländische Scheidungsurteil in Deutschland rechtsgültig ist oder ob die Scheidung erst nach deutschem Recht anerkannt werden muss. Eine Anerkennung ist in der Regel erforderlich, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind (doppelte Staatsangehörigkeit), dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. Entscheidungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) werden seit 1.3.2001 automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist dort nicht mehr erforderlich.
- Leben Sie oder Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, erkennt die Justizverwaltung Ihres Bundeslandes die Scheidung an.
Justizportal des Bundes und der Länder - Gerichtsverzeichnis
- Leben weder Sie noch Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, wenden Sie sich für die Anerkennung an diese Stelle:
Senatsverwaltung für Justiz Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
Versorgungsausgleich beantragen
Wo Sie Ihren Antrag auf einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung im Ausland stellen müssen, hängt davon ab, wo Sie leben, bzw. wo Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner lebt:
- Leben Sie und Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner im Ausland, stellen Sie Ihren Antrag hier:
Amtsgericht Schöneberg
-Familiengericht-
Grunewaldstraße 66 - 67
10823 Berlin
- Leben Sie oder Ihre ehemalige Partnerin bzw. Ihr ehemaliger Partner in Deutschland, stellen Sie den Antrag bei dem Familiengericht, das für den deutschen Wohnort zuständig ist.
Justizportal des Bundes und der Länder - Gerichtsverzeichnis
Kosten des Anerkennungsverfahrens
Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischenEntscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1, 2 JVKostG eine Gebühr erhoben. Versicherten wird daher empfohlen, sich vor Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens mit der zuständigen Landesjustizverwaltung oder dem Oberlandesgericht in Verbindung zu setzen, um die Gebührensätze zu erfragen.
Informationen für Rechtsanwälte und Familiengerichte
Hier wird neben rechtlichen Hinweisen auch erläutert, wie und in welchem Umfang die Deutsche Rentenversicherung bei der Ermittlung ausländischer Anwartschaften unterstützend tätig werden kann.
Um festzustellen, welche Anrechte der versicherten Person grundsätzlich dem Halbteilungsgrundsatz unterliegen, können auch die ausländischen Anrechte berücksichtigt werden. Neben den deutschen sind daher auch die ausländischen Zeiten zu ermitteln.
Hinweise zur Ermittlung des auf die Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Anteils des deutschen Anrechts
Grundsätzlich bleiben Anrechte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten bestehen und gehen nicht auf die Deutsche Rentenversicherung über. Daher wird jeder Mitglied- oder Vertragsstaat eine (Teil-)Rente aus den in seinem Land zurückgelegten Zeiten zahlen. Diese Zeiten können grundsätzlich die deutsche Anwartschaft in der Ehezeit erhöhen. Bei der Berechnung der deutschen Anwartschaft sind die Zeiten im Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat in dem Umfang zu berücksichtigen, wie diese vom ausländischen Träger bestätigt werden. Die erforderliche Bestätigung durch den ausländischen Träger kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die versicherte Person konkrete Angaben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung macht.
Erläuterung der Berechnung der deutschen Anwartschaft unter Anwendung des Europarechts und des Handels- und Kooperationsabkommens (HKA)
Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten fließen neben deutschen Versicherungszeiten in die zwischenstaatliche Berechnung nach dem Europarecht und dem HKA ein. Die Mitgliedstaatlichen Zeiten schließen Lücken in der deutschen Versicherungsbiografie. Sinn und Zweck der zwischenstaatlichen Berechnung ist es, Versicherte so zu stellen, als hätten sie ihr gesamtes Versicherungsleben nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt.
Die mitgliedstaatlichen Zeiten erhalten bei der Berechnung zunächst den sich aus den deutschen Beitragszeiten ergebenden Durchschnittswert der Entgeltpunkte (theoretischer Betrag). Die Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Zeiten führt aber nicht zur Honorierung dieser Zeiten in der deutschen Rente.
Daher werden diese Zeiten wieder herausgerechnet, indem die Summe der Entgeltpunkte aus deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten mit dem Wert vervielfältigt wird (sogenanntes pro rata-Verhältnis), der sich aus dem Verhältnis von allen vor Eintritt des Leistungsfalles ermittelten Entgeltpunkten aus deutschen Versicherungszeiten und der Gesamtheit aller vor Eintritt des Leistungsfalles ermittelten Entgeltpunkte aus deutschen und mitgliedstaatlichen Zeiten ergibt (Teilrente).
Die Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Zeiten in die deutsche Berechnung nach dem Europarecht und dem HKA kann sich somit einerseits auf die Bewertung beitragsfreier Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten) günstig auswirken, weil der Gesamtleistungswert sich durch die mitgliedstaatlichen Zeiten erhöht, andererseits jedoch auch auf den Umfang der sogenannten Grundrentenzeiten. Dies gilt auch für mitgliedstaatliche Zeiten, die außerhalb der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit zurückgelegt wurden, da auch diese die Bewertung der in der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit liegenden Anwartschaft beeinflussen können.
Erläuterung der Berechnung der deutschen Anwartschaft unter
Anwendung von Sozialversicherungsabkommen
Bei der Berechnung nach einem Sozialversicherungsabkommen werden die ausländischen Versicherungszeiten, je nach Abkommen, entweder nur für die Prüfung bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit, versicherungsrechtliche Voraussetzungen) oder auch bei der Prüfung wartezeitähnlicher Sachverhalte herangezogen. Grundsätzlich werden die deutschen Anwartschaften innerstaatlich ermittelt, abkommensrechtliche Zeiten wirken sich insoweit nicht auf die Höhe aus.
Einzelne Abkommen sehen jedoch vor, dass abkommensrechtliche Zeiten auch bei der Prüfung wartezeitähnlicher Sachverhalte zu berücksichtigen sind (z.B. bei den Grundrentenzeiten). Diese Zeiten können daher die Anwartschaft erhöhen. Dies gilt auch für Zeiten, die außerhalb der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit zurückgelegt wurden, da auch diese die Bewertung der in der Ehezeit / Lebenspartnerschaftszeit liegenden Anwartschaft beeinflussen können. Dies betrifft folgende Länder:
Albanien, Australien, Brasilien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Korea, Kosovo, Moldau, Nordmazedonien, Montenegro, Philippinnen, Serbien und Uruguay
Hinweise zu Anwartschaften bei einer internationalen Organisation
Für den Erwerb von Ansprüchen aus dem System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, die
- bei einer Institution der Europäischen Union oder
- bei einer internationalen Organisation mit Hauptsitz in der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich oder
- am Nebensitz einer internationalen Organisation in der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich
ausgeübt wurden.
Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation oder einer Institution der Europäischen Union werden wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs behandelt. Dies bedeutet, dass solche Zeiten bei der deutschen Rente sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung verwendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung erfüllt sind.
Die Ermittlungen zu den geltend gemachten Zeiten bei der internationalen Organisation werden von der Deutschen Rentenversicherung über die versicherte Person angestoßen.
Hinweise zur Ermittlung ausländischer Anrechte
Die Anwartschaften der ausländischen Rentenversicherungs- beziehungsweise Versorgungssysteme sind getrennt von den deutschen Anwartschaften zu ermitteln. Die Berechnung kann nur vom zuständigen Träger des ausländischen Staates vorgenommen werden. Es ist daher grundsätzlich Aufgabe der Familiengerichte, ausländische Anwartschaften zu ermitteln und für den Halbteilungsgrundsatz zu bewerten. Hierbei ist zu beachten, dass aus vielen Ländern keine spezielle Berechnung der Anwartschaften in der Ehezeit zu erhalten ist. Wird zum Ende der Ehezeit bereits eine ausländische Altersrente bezogen, können die ausländischen Anwartschaften auch direkt aus dieser Altersrente abgeleitet werden. Die Anforderung einer speziellen Berechnung über die Höhe der ausländischen Rentenanwartschaften ist dann nicht erforderlich. Die Anforderung von Auskünften zu ausländischen Anrechten kann für folgende Länder über die Deutsche
Rentenversicherung erfolgen:
- Italien
- Litauen
Bei folgenden Ländern muss die Anforderung über die Deutschen Rentenversicherung
erfolgen:
- Belgien
- Liechtenstein
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Schweden
- Slowakei
Hinweise zu Anrechten in Drittstaaten
Hat die Person Zeiten in einem Staat zurückgelegt, mit dem Deutschland keine über- oder zwischenstaatliche Regelung getroffen hat, kann Auskunft über die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften nur der jeweilige ausländische Versicherungsträger erteilen. Bei der Ermittlung der Rentenanwartschaften sowie der Versicherungszeiten kann die Deutsche Rentenversicherung nicht behilflich sein.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
Wird die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich wirksam, erhöht oder mindert sich Ihre Rente. Für den Zeitpunkt der Veränderung ist entscheidend, ob Sie oder Ihre frühere Partnerin bzw. Ihr früherer Partner zu diesem Zeitpunkt bereits Rente beziehen.
- Noch nicht in Rente
- Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses noch nicht in Rente: Die Erhöhung oder Minderung Ihrer Rentenansprüche ist festgelegt, wird aber erst dann umgesetzt, wenn Sie in Rente gehen.
- Sie sind noch nicht in Rente, aber der Versorgungsausgleich sieht eine Minderung Ihrer Rente vor: Sie können das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist allerdings nur möglich, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem Anschreiben zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches.
- Bereits in Rente
- Sie sind zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bereits in Rente: Ihre Rente erhöht oder mindert sich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam ist.
- Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner bekommen bei der Scheidung bereits eine Rente: Aus technischen Gründen passen wir beide Renten erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem wir die Mitteilung des Familiengerichts erhalten haben. So vermeiden wir doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf brauchen. Ihr Geld ist aber nicht verloren: Sie können den fehlenden Steigerungsbetrag Ihrer Rente privatrechtlich von Ihrer früheren Partnerin oder Ihrem früheren Partner zurückfordern.
Besondere Fälle beim Versorgungsausgleich
Anpassungsfälle sind Sonderfälle beim Versorgungsausgleich. Trifft ein Sonderfall auf Sie zu, kann es sein, dass die Regelung zum Versorgungsausgleich ausgesetzt werden. Dann wird Ihre Rente nicht, nur teilweise oder nur vorübergehend gekürzt. Anpassungsfälle werden selbst dann wirksam, wenn das Familiengericht bei der Scheidung bereits über die Höhe der Minderung entschieden hat.
Diese Anpassungsfälle betreffen ausschließlich Anrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme. Dazu gehören:
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die Beamtenversorgung,
- die berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
- die Alterssicherung der Landwirte sowie
- die Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.
Anpassungsfälle müssen beantragt werden! Den Antrag auf Prüfung eines Anpassungsfalles stellen Sie bitte bei uns oder dem Versorgungsträger, der Ihre gekürzte Rente oder Versorgung zahlt. In Unterhaltsfällen ist hier das Familiengericht der richtige Ansprechpartner.
Unterhaltsanspruch der früheren Partnerin oder des früheren Partners
Hat Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner einen Unterhaltsanspruch gegen Sie und erhält noch keine Rente (mit Anrechten aus dem Versorgungsausgleich), dann wird Ihre Rente nicht oder nur teilweise durch den Versorgungsausgleich gemindert. Die Kürzung kann maximal in der Höhe des Unterhaltsanspruches ausgesetzt werden.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Familiengericht. Auf Basis der Entscheidung des Familiengerichts wird Ihre Rente anschließend neu berechnet.
Rente wegen Erwerbsminderung oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze
Haben Sie Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersrente, die nicht die Regelaltersrente ist, und mussten Sie durch den Versorgungsausgleich Anrechte an Ihre ehemalige Partnerin oder Ihren ehemaligen Partner abgeben? Dann würde Ihre Rente grundsätzlich wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Sofern Sie aber Anrechte bei einem anderen Träger erhalten haben, die Sie noch nicht in Anspruch nehmen können, weil Sie die Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, müssten Sie zunächst nur die negativen Folgen des Versorgungsausgleichs tragen. Die Anpassung würde erst später zum Tragen kommen.
Ihre Rentenkürzung kann auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Höhe in der die Kürzung ausgesetzt werden kann, ist von der Höhe der Rente abhängig, die Sie noch nicht in Anspruch nehmen können. Zuständig für die Durchführung der Anpassung ist der Versorgungsträger, der die zu kürzende Rente zahlt.
Sobald Sie die von Ihrem ehemaligen Partner übertragene Leistung beziehen können, sind Sie allerdings verpflichtet, uns darüber zu unterrichten. Die Aussetzung Ihrer Rentenkürzung wird dann aufgehoben.
Tod der ehemaligen Partnerin oder des ehemaligen Partners
Ist Ihre frühere Partnerin oder Ihr früherer Partner verstorben und hat keine oder höchstens 36 Monate Rente aus den von Ihnen übertragenen Anrechten bezogen, wird Ihre Rente nicht gekürzt bzw. Ihre Kürzung rückgängig gemacht. Über die sogenannte "Anpassung wegen Todes" entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung bzw. der Versorgungsträger, der Ihre Rente zahlt.
Diese Anpassung ist an Ihre Person gekoppelt. Deshalb erlischt sie mit Ihrem Tod. Das heißt: Wird aus Ihrem Rentenkonto eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wird zu deren Berechnung die Minderung aus dem Versorgungsausgleich wieder berücksichtigt.