Deutsche Rentenversicherung

Wann kann ich in Rente gehen?

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Das Renteneintrittsalter

Für die verschiedenen Altersrenten gibt es vom Gesetzgeber festgelegte Renteneintrittsalter. Sie können unter Umständen jedoch Ihre Rente auch beantragen, bevor oder nachdem Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben. Wollen Sie früher in Rente gehen, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Aussschlaggebend für den Zeitpunkt des Rentenantrags sind meistens die bereits erworbenen Rentenansprüche, der Gesundheitszustand, sowie die private und berufliche Situation.  

Die Altersgrenze steigt stufenweise auf 67 Jahre

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Angefangen mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze bis 2023 um jährlich einen Monat angehoben. Sind Sie beispielsweise Jahrgang 1956, können Sie mit einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Ausführliche Informationen zur Altersrente und der schrittweisen Erhöhung Ihres Renteneintrittsalters finden Sie in unserer Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“. 

Ausnahmen von der Rente mit 67

Das Renteneintrittsalter wird nicht für alle Versicherten auf 67 Jahre angehoben. Einige Altersrenten sind davon ausgenommen. Doch auch für sie gelten künftig höhere Eintrittsalter.

Weitere Renten mit höherem Einstiegsalter 

Auch bei diesen Rentenarten wird das Einstiegsalter seit 2012 schrittweise um zwei Jahre angehoben:

  • Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Personen, die mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Sie können die Altersrente jedoch bereits früher in Anspruch nehmen, allerdings mit Abschlägen.
    Mehr zur Altersrente für langjährig Versicherte
  • Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Altersgrenze für Ihren abschlagsfreien Rentenbeginn grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr angehoben.
    Mehr zur Erwerbsminderungsrente
  • Bei den Hinterbliebenenrenten wird die Altersgrenze für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente – abhängig vom Todesjahr des Versicherten – auf das 47. Lebensjahr erhöht.
    Mehr zu den Hinterbliebenenrenten

Optionen der Altersrente

Sie können Ihre gesetzliche Altersrente zum vorgesehenen Zeitpunkt, später oder früher beantragen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rente als Voll- oder Teilrente zu beziehen. Abschläge können Sie durch zusätzliche Beiträge ausgleichen.

Vorzeitig in Rente mit Abschlag

Sie sind beispielsweise 63 Jahre alt, haben das Regelalter noch nicht erreicht und möchten vorzeitig in Rente gehen? Wenn Sie mindestens 35 Beitragsjahre angespart haben, greift die Rente für langjährig Versicherte. Allerdings wird Ihnen pro Jahr Ihres vorzeitigen Rentenbezugs eine Minderung von 3,6 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

Diese Kürzung können Sie durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Das lohnt sich jedoch nicht immer. Wenn Sie wissen wollen, welchen Betrag Sie aufwenden müssen, um Ihre Rentenabschläge auszugleichen, beantragen Sie bei uns eine spezielle Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung.

Beispiel:
Michael K. will zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent beziehungsweise um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit in den alten Bundesländern etwa 17.527 Euro kosten.

Tipp:
Wenden Sie sich an unsere Auskunfts- und Beratungsstellen!

Teilrente als Alternative

Sie haben das Alter für eine vorgezogene Altersrente erreicht und möchten neben der Rente noch teilweise weiterarbeiten? Das ist möglich mit einem Teilrentenbezug: Bei der Teilrente erhalten Sie zwar nur einen Teil Ihrer bereits zustehenden Rente, dürfen dafür aber noch in einem größeren Maß hinzuverdienen. Da für Ihren Teilzeitjob weitere Rentenbeiträge gezahlt werden, erhöht sich zudem Ihre spätere Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Und dann gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenze mehr!

Sofern Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze im Jahr mehr als 6.300 Euro (= jährliche Hinzuverdienstgrenze) verdienen, mindert sich Ihre vorgezogene Altersrente auf eine Teilrente: Bei der Berechnung wird der Jahresverdienst, der über der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro liegt, durch 12 geteilt. Davon wiederum werden 40 Prozent von der vorgezogenen monatlichen Altersrente abgezogen.

Besonderheit: Aufgrund der Corona-Pandemie ist - wie schon im Jahr 2021 - auch im Jahr 2022 anstelle der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ein maximaler Hinzuverdienst von 46.060 Euro brutto ohne Beeinträchtigung der Vollrente möglich.

Es gibt allerdings eine Höchstgrenze des Hinzuverdienstes, den so genannten Hinzuverdienstdeckel: Sie dürfen mit der (Teil-)Rente und dem Hinzuverdienst kein höheres Einkommen erzielen als vor dem Rentenbeginn.

Beispiel: Fritz Meier bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2021 in Höhe von monatlich 1 370 Euro. Vom 1. Januar 2022
an verdient er monatlich 1 500 Euro hinzu. Sein individuell errechneter Hinzuverdienstdeckel beträgt 42 000 Euro. Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 18 000 Euro (12 × 1 500 Euro) übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro um 11 700 Euro.
11 700 Euro : 12 Monate = 975 Euro monatlich
975 Euro × 40 Prozent = 390 Euro monatlicher Anrechnungsbetrag
1 370 Euro Vollrente − 390 Euro = 980 Euro monatliche Teilrente
Prüfung des Hinzuverdienstdeckels: 42 000 : 12 Monate = 3 500 Euro
1 500 Euro Hinzuverdienst + 980 Euro Teilrente = 2 480 Euro
Ergebnis: Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht überschritten, die monatliche Teilrente von 980 Euro wird nicht weiter vermindert.

Bevor Sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit fortsetzen oder erneut aufnehmen, sollten Sie sich zunächst von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Später in Rente mit Zuschlag

Sie haben Ihre Regelaltersgrenze erreicht und möchten weiter arbeiten? Wenn Sie Ihre Altersrente noch nicht beantragen: 

  • bekommen Sie pro Monat, den Sie über das reguläre Rentenalter hinaus die Rente nicht in Anspruch nehmen, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Für ein Jahr des späteren Rentenbeginns gibt es also 6 Prozent mehr und
  • Ihre Rente erhöht sich außerdem durch die Beiträge, die während der weiteren Beschäftigung noch eingezahlt werden.

Bei einer Entscheidung für eine Verlängerung Ihrer Lebensarbeitszeit sollten Sie jedoch den Geldwert des Rentenaufschubs mit abwägen.

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