Sie haben in Deutschland und Polen gearbeitet und möchten jetzt in Rente gehen? Sie möchten in Polen Ihren Lebensabend verbringen? Oder Sie kommen aus Polen und arbeiten jetzt in Deutschland?
Für Ihre Rente ist das kein Problem - denn in Polen gilt das Europarecht, das die Sozialversicherungssysteme beider Länder koordiniert. Es wurde gerade für Menschen geschaffen, die im Laufe ihres Berufslebens über Grenzen hinweg arbeiten oder gearbeitet haben. So können beispielsweise alle Zeiten aus beiden Ländern für eine medizinische Rehabilitation oder Ihren Rentenanspruch zusammenzählen.
Im Rahmen des Europarechts gilt für bestimmte Personen noch das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975). Sie können unter die Regelungen dieses Sozialversicherungsabkommens fallen, wenn Sie
- bis zum 31.12.1990 nach Deutschland beziehungsweise Polen gezogen sind und seitdem dort wohnen sowie
- in Deutschland und/oder Polen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
Für nähere Informationen hierzu steht Ihnen online die zweisprachige Broschüre "Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975" zur Verfügung.
Die polnische Rentenversicherung
Das polnische Rentensystem unterscheidet sich von der Deutschen Rentenversicherung. Die polnische Altersrenten- und Rentenversicherung besteht aus einem "Drei-Säulen-Modell". Die erste Säule umfasst das staatlich, allgemeine gesetzliche Umlagesystem des Gesetzlichen Sozialversicherungsfonds – Fundus Ubezpieczeń Społecznych (FUS). Ein Teil des Beitragsanteils der Versicherten wird von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) an die von den Versicherten frei gewählten offenen Pensionsfonds (OFE – zweite Säule der neuen Altersrente) weitergeleitet. Die zweite Säule umfasst das auf Kapitalansammlung basierende System der offenen allgemeinen Rentenfonds. Die dritte Säule umfasst die individuelle Absicherung durch freiwillige Zusatzversicherung, Versicherungsprogramme für Arbeitnehmer und Lebensversicherungen. Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, bei Erwerbsminderung oder bei Tod.
Die Rentenversicherung in Polen besteht aktuell aus
• dem Allgemeinen System für Arbeitnehmer und Selbständige (ZUS),
• dem System für Landwirte (KRUS) und
• dem Sondersystem für Staatsbedienstete (ZER MSWiA).
Nähere Informationen enthalten die nachfolgenden Internetseiten www.zus.pl, www.krus.gov.pl und www.gov.pl/web/zermswia
Arbeiten in Polen
Wie Sie in Polen versichert sind, entscheidet sich nach den dortigen nationalen Vorschriften. Nehmen Sie in Polen eine Beschäftigung auf, meldet Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS an. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und Beschäftigten gemeinsam getragen. Selbständige müssen Ihre Beiträge selbst tragen.
Ihr Arbeitgeber entsendet Sie nach Polen
Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren deutschen Arbeitgeber in Polen und werden Sie weiter von ihm bezahlt, können Sie in Deutschland versicherungspflichtig bleiben. Diese sogenannte Entsendung ist jedoch auf 24 Monate befristet.
Denken Sie an die Entsendebescheinigung
Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte brauchen eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend in Polen arbeiten.
Weitere Informationen zur A1-Entsendebescheinigung
Besondere Vereinbarung möglich
- Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung länger als 24 Monate sein wird oder
- die vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen eine Entsendung nicht zulassen,
können Sie und Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, um weiterhin in Deutschland versichert zu sein. Wenden Sie sich hier an
Antrag vor Aufnahme der Arbeit stellen
Bitte stellen Sie den Antrag auf Ausnahmevereinbarung bevor Sie mit Ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in Polen beginnen.
Rente in Polen
Haben Sie in Deutschland und Polen gearbeitet, erhalten Sie aus beiden Ländern eine Rente. Für die Prüfung des Rentenanspruchs werden die Zeiten aus beiden Ländern zusammengerechnet, das Auszahlen der Rente übernimmt jedes Land selbst. Auch müssen Sie nur einen einzigen Rentenantrag stellen. Ihr Rentenantrag gilt dann gleichzeitig sowohl für die Rente aus Deutschland als auch aus Polen. Ausnahme: Sie fallen unter das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) von 1975, siehe oben. Hier zahlt nur ein Land den Rentenanspruch aus.
Unser Tipp:
Die Renten in Deutschland und Polen können aufgrund der jeweiligen nationalen Vorschriften zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über den möglichen Beginn, damit Ihnen keinene Nachteile durch einen verspäteten Antrag entstehen. Achten Sie darauf, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Polnische Altersrente
Altersrente nach dem alten System (für Personen, die vor 1949 geboren wurden)
Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn Frauen 20 Jahre beziehungsweise Männer 25 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 wurde das Renteneintrittsalter für Frauen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, und für Männer, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, in Dreimonatsschritten angehoben. Ziel war es, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzuheben. Ab 01.10.2017 wurde das Renteneintrittsalter wieder abgesenkt auf die Altersgrenzen, die bereits vor dem 01.01.2013 galten.
Eine Erwerbsminderungsrente wird mit Vollendung des Rentenalters von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.
Ein Anspruch auf Rente unabhängig vom Alter besteht aufgrund von Sondervorschriften für Lehrer, die insgesamt 30 Jahre beschäftigt waren und davon 20 Jahre eine Arbeit unter besonderen Kriterien ausgeübt haben. Dies gilt auch für Lehrer von Sonderschulen, Sondereinrichtungen, Sonderbetrieben, Einrichtungen für schwer erziehbare Jugendliche und Jugendheimen, die insgesamt 25 Jahre beschäftigt waren, davon 20 Jahre im Bereich der Sonderschulen eine Arbeit unter besonderen Kriterien ausgeübt haben und ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Antrag aufgelöst haben.
Ein Anspruch auf Rente unabhängig vom Alter besteht auch für Abgeordnete und Senatoren, die bis zum 31.12.1997 30 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten bei Frauen und 40 Jahre bei Männern nachgewiesen haben.
Ein Anspruch auf Renten unabhängig vom Alter besteht auch für Personen, die Pflegekinder betreuen. Dafür müssen bis zum 31.12.1998 Frauen 20 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nachgewiesen haben und Männer 25 Jahre. Der Antrag auf die Rente kann auch nach dem Stichtag gestellt werden, vorausgesetzt, die Person war zuletzt als Arbeitnehmer versichert.
Hinweis:
Versicherte, die am 01.01.1999 älter als 30 Jahre waren, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, das heißt nach dem 31.12.1948, aber vor dem 01.01.1969 geboren wurden, hatten die Möglichkeit, in dem bisherigen Altersrentensystem zu bleiben oder bis zum 31.12.1999 dem neuen Altersrentensystem beizutreten. Die Pflichtzugehörigkeit zum polnischen offenen Pensionsfonds (OFE, ein Instrument der sog. zweiten Säule) bestand für nach 1968 geborene Personen bis Ende Januar 2014. Seit dann können Menschen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, wählen, ob ein Teil ihrer Altersrentenbeiträge an den OFE überwiesen oder ihr gesamter Altersrentenbeitrag an die ZUS überwiesen wird. Diese Personen haben außerdem seit 2016 die Möglichkeit, alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli ihre Entscheidung zu ändern. Das müssen sie bei der ZUS beantragen.
Altersrente nach dem neuen System (für Personen, die nach dem 31.12.1968 geboren wurden)
Ein Anspruch auf Altersrente besteht für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Beitritt zu einem offenen Altersrentenfonds.
In der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 wurde das Renteneintrittsalter in Dreimonatsschritten angehoben. Ziel war es, das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre anzuheben. Ab 01.10.2017 wurde das Renteneintrittsalter wieder abgesenkt auf die Altersgrenzen, die bereits vor dem 01.01.2013 galten.
Polnische Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Personen, wenn sie erwerbsgemindert sind und in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung oder vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 5 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben. Wenn die Erwerbsminderung vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten ist, beträgt die erforderliche Versicherungszeit statt 5 Jahre je nach Alter nur 1 bis 4 Jahre.
Frauen, die 25 Jahre, beziehungsweise Männer, die 30 Jahre Beitragszeiten (beitragsfreie Zeiten werden nicht berücksichtigt) zurückgelegt haben, müssen nicht 5 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung oder vor dem Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt haben. Außerdem muss die Erwerbsminderung während oder spätestens 18 Monate nach Ende einer Versicherungszeit eingetreten sein. Frauen, die 20 Jahre, beziehungsweise Männer, die 25 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben, müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst für die Dauer von bis zu 5 Jahren (Zeitrente) bewilligt und gezahlt. Für eine längere Zeit wird die Erwerbsminderungsrente nur geleistet, falls keine positive Prognose über die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren gestellt werden kann.
Mit Vollendung des Rentenalters wird die Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.
Ihre Ansprechpartner in Deutschland
Innerhalb der Regionalträger (frühere Landesversicherungsanstalten - LVAn) der Deutschen Rentenversicherung ist Ihr Ansprechpartner:
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
15228 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335 551-0 oder 030 3002-0
Telefax 0335 551-1295
E-Mail: kundenservice@drv-berlin-brandenburg.de
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Ihr erster Ansprechpartner, wenn der letzte deutsche Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angstellte - BfA) ging.
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Telefon: 030 865-0
Telefax: 030 865-27240
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Haben Sie mindestens einen deutschen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt, wenden Sie sich bitte an diesen Träger.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum
Telefon: 0234 304-0
Telefax: 0234 304-53050
E-Mail: rentenversicherung@kbs.de
Was können wir für Sie tun?
Wir
- beantworten Ihre Fragen zur Rente,
- klären für Sie zusammen mit den ausländischen Trägern Ihre deutschen und ausländischen Versicherungszeiten,
- übersenden Ihnen Ihre persönliche Rentenauskunft mit den deutschen und ausländischen Versicherungszeiten,
- stellen im Leistungsfall Ihre Rente fest und zahlen Sie - auch ins Ausland,
- leiten für Sie beim polnischen Träger das Rentenverfahren ein.
Sollen wir für Sie Ihre polnischen Versicherungszeiten klären, füllen Sie bitte den Vordruck E 2070 (deutsche Version) oder E 207 (polnische Version) aus und senden uns diesen zu. Bitte geben Sie unbedingt Ihre deutsche Versicherungsnummer an. Sie finden diese Vordrucke auch am Ende dieser Seite zum Herunterladen.
Für Sie vor Ort
Bei unseren Sprechtagen und bei verschiedenen Messen und Ausstellungen sind wir auch für Sie vor Ort. Die deutsche und polnische Rentenversicherung bieten regelmäßig gemeinsame Beratungstage in Deutschland und Polen an. Sie erhalten dort in einem persönlichen Gespräch alle Informationen zum deutschen und polnischen Rentenrecht.
Nähere Informationen finden Sie hier: Internationale Beratungstage
Ihre Ansprechpartner in Polen
Zuständiger Träger für Arbeitnehmer und Selbständige
Für Personen des allgemeinen Systems,
- die ausschließlich polnische Versicherungszeiten und den Wohnsitz in Deutschland haben, oder
- die unabhängig von ihrem Wohnsitz polnische sowie zuletzt in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten haben
ist folgende Zweigstelle der polnischen Sozialversicherungsbehörde ZUS zuständig:
Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)
Oddział w Opolu
Wydział Realizacji
Umów Międzynarodowych
ul. Wrocławska 24
45-701 OPOLE
POLEN
Telefon: 0048 22 560 1600
E-Mail: cot@zus.pl
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben oder ihre letzten Versicherungszeiten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU/EWR-Staat (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Portugal, Tschechien, Ungarn und Zypern) oder der Schweiz zurückgelegt haben, ergibt sich eine gesonderte Zuständigkeit.
Zuständiger Träger für Landwirte
Für Personen des Systems der Landwirte,
- die ausschließlich polnische Versicherungszeiten und den Wohnsitz in Deutschland haben, oder
- die unabhängig vom Wohnsitz polnische sowie zuletzt in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten haben
ist folgende Zweigstelle der polnischen Rentenversicherungsbehörde KRUS zuständig:
Kasą Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (KRUS)
Placówka Terenowa w Ostrowie Wielkopolskim
ul. Krotoszyńska 41
63-400 OSTRÓW WIELKOPOLSKI
POLEN
Telefon: 0048 62 737 3116
Telefax: 0048 62 736 5430
E-Mail: ostrow@krus.gov.pl
Andere polnische Träger
Des Weiteren gibt es in Polen noch die Träger für Staatsbedienstete (u. a. für Berufssoldaten, für Bedienstete des Strafvollzugs, für Angehörige der Polizei (Bürgermiliz), des Staatsschutzes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes, des Zentralen Antikorruptionsbüros, der Organe der öffentlichen Sicherheit, des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz und der Staatlichen Feuerwehr sowie für Richter und Staatsanwälte (auch im Ruhestand). Wenn Sie zu dieser Personengruppe gehören, Ihren Antrag aber bei uns stellen, klären wir für Sie, welcher polnische Träger für Sie zuständig ist.
Verbindungsstellen in Polen
Die Aufgaben der Verbindungsstellen in Polen erstrecken sich in der Regel nur auf allgemeine Anliegen beziehungsweise Anliegen grundsätzlicher Art und nicht auf die Einzelfallbearbeitung. Anträge im Einzelfall sind daher grundsätzlich nicht an die Verbindungsstellen zu übersenden. Hinsichtlich der im Einzelfall für die Bearbeitung von Anträgen zuständigen polnischen Träger wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Verbindungsstelle für Arbeitnehmer und Selbständige (ohne Landwirte):
Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)
- Centrala - (ZUS)
ul. Szamocka 3, 5
01-748 WARSZAWA
POLEN
Telefon: 0048 22 560 1600
E-Mail: cot@zus.pl
Verbindungsstelle für das System der Landwirte:
Kasą Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego - Centrala - (KRUS)
Al. Niepodległości 190
00-608 WARSZAWA
POLEN
Telefon: 0048 22 5926590
Telefax: 0048 22 5926650
E-Mail: bs@krus.gov.pl
Verbindungsstelle für einige Staatsbedienstete
namentlich für das System des Militärs, der Polizei (Bürgermiliz), des Staatsschutzes, der Agentur für Innere Sicherheit, der Agentur des Nachrichtendienstes, des Spionageabwehrdienstes der Armee, des Nachrichtendienstes der Armee, des Zentralen Antikorruptionsbüros (der Organe der öffentlichen Sicherheit), des Grenzschutzes, des Büros für Regierungsschutz, der Staatlichen Feuer-wehr, des Strafvollzugs und der Richter und Staatsanwälte:
Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji (ZER MSWiA)
ul. Pawińskiego 17/21
02-106 WARSZAWA
POLEN
Telefon: 0048 47 725 8888
Telefax: 0048 22 825 4979
E-Mail: klient@zer.mswia.gov.pl