Das Bundeskabinett hat am 19. Februar 2020 den Gesetzentwurf zum Grundrentenzuschlag (auch bekannt als "Grundrente") verabschiedet. Am 15. Mai 2020 hat mit der ersten Lesung dazu im Bundestag das parlamentarische Verfahren begonnen.
Vom Grundrentenzuschlag sollen Rentnerinnen und Rentner profitieren, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Ein Antrag auf die neue Leistung ist nicht nötig. Sobald die technische Umsetzung erfolgt ist, wird der Grundrentenzuschlag automatisch mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Neuregelung soll Anfang 2021 in Kraft treten. Die Leistung kann erhalten, wer zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Rente erhält oder bereits Rentenbezieher ist.
Grundrentenzeiten
Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden und Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Beispiel: Frau A. hat 29 Jahre gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Während der Zeit der Kindererziehung war sie nicht erwerbstätig. Da ihr pro Kind drei Jahre Kindererziehungszeiten zusätzlich angerechnet werden, hat sie die notwendigen Grundrentenzeiten von 35 Jahren zusammen, die Voraussetzung für die Zahlung des Grundrentenzuschlages sind.
Übergangsbereich
Der Grundrentenzuschlag startet in einem sogenannten Übergangsbereich bereits dann, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Wer zwischen 33 und 35 Jahre hat, bekommt allerdings nur einen niedrigeren Grundrentenzuschlag.
Relevante Einkommenshöhe
Um den Grundrentenzuschlag bekommen zu können, darf das während des gesamten Berufslebens erreichte Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen, eine festgelegte Untergrenze aber auch nicht unterschreiten.
Untergrenze:
Berechnet wird der Grundrentenzuschlag aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das sind zum Beispiel im Jahr 2020 monatlich rund 1.013 Euro brutto. Liegt der eigene Verdienst darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt. Einkommen aus Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung werden also nicht berücksichtigt.
Beispiel: Zu Beginn ihres Berufslebens 1970 hat Frau A. 770 DM brutto verdient. Der durchschnittliche monatliche Verdienst betrug damals rund 1.100 DM brutto. Der Verdienst von Frau A. ist kontinuierlich gestiegen, zuletzt waren es 2.365 Euro brutto. Damit lag ihr Gehalt pro Jahr immer über 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland. Die Zeit der Kinderziehung wird bei der späteren Rentenberechnung so gezählt, als hätte Frau A. währenddessen den jeweils geltenden Durchschnittsverdienst in Deutschland erzielt.
Obergrenze:
Auch darf der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes sind im Jahr 2020 zum Beispiel rund 2.700 Euro brutto im Monat. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens darüber, kann der Grundrentenzuschlag nicht gezahlt werden.
Beispiel: Bezogen auf ihr Berufsleben und die Kindererziehung hat Frau A. 35 Jahre Grundrentenzeiten und im Schnitt 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes erreicht. Damit hat sie die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllt.
Höhe der Leistung
Sind die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllt, dann werden die Rentenansprüche aus den Zeiten, die für die Berechnung des Grundrentenzuschlages relevant sind, verdoppelt. Allerdings erfolgt eine Begrenzung bei der Verdoppelung dieser Rentenansprüche auf maximal 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes pro Jahr. Der so errechnete Betrag wird um 12,5 Prozent gekürzt und für höchstens 35 Jahre berechnet.
Beispiel: Frau A. bekommt eine monatliche Altersrente in Höhe von rund 810 Euro brutto. Diese Rente wird verdoppelt. Dabei dürfen jedoch die eigene Rente und der Aufstockungsbetrag 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes nicht überschreiten. Hierdurch ergibt sich eine Erhöhung um 116 Euro. Diese Erhöhung wird um 12,5 Prozent gekürzt. Daraus errechnet sich ein monatlicher Grundrentenzuschlagbetrag in Höhe von rund 102 Euro brutto.
Einkommensanrechnung
Bei dem Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung. Das bedeutet, dass den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur die Rentnerinnen und Rentner bekommen, die als Alleinstehende ein Monatseinkommen von weniger als 1.250 Euro oder als Ehepaar von weniger als 1.950 Euro zur Verfügung haben. Liegt das Einkommen darüber, wird es zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren wird es zu 100 Prozent angerechnet. Als Einkommen sollen die eigene Nettorente und weiteres zu versteuerndes Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Beispiel: Frau A. hat nach der Scheidung von ihrem Mann das gemeinsame Haus bekommen und vermietet es. Zusammen mit ihrer Nettorente kommt sie so auf monatliche Einnahmen in Höhe von 1.350 Euro. Sie liegen mit 100 Euro oberhalb der Einkommensgrenze, davon 60 Prozent betragen rund 60 Euro. Im Ergebnis können Frau A. rund 42 Euro (102 Euro – 60 Euro) als Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.
Meldung des Einkommens
Das Einkommen muss von der Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich nicht gemeldet werden. Informationen hierüber werden zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung automatisch ausgetauscht. Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb der Sparerfreibeträge und für Einkünfte von im Ausland lebenden Rentnerinnen und Rentnern. Hier muss eine Meldung durch die Rentnerinnen und Rentner erfolgen.
Beratung zum Grundrentenzuschlag
Eine Beratung durch die Rentenversicherung zum Grundrentenzuschlag ist zurzeit nicht möglich, da die Regelungen zum Grundrentenzuschlag noch nicht verabschiedet sind. Auch Probeberechnungen sind nicht möglich.