Zum 01.07.2021 werden die geltenden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen angehoben.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Von einer monatlichen Rente von rund 1.300 Euro können z. B. nur rund 33 Euro im Monat gepfändet werden. Muss jemand Unterhalt zahlen, kann unter 1.730 Euro nichts gepfändet werden.
Eine Rente wird nach geltendem Recht nämlich wie ein Arbeitseinkommen behandelt und kann deshalb ebenso gepfändet werden. Aber: Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens bzw. der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können
Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der von der Pfändung Betroffene aber nicht zum Sozialhilfeempfänger werden. Weitere Infos gibt es auch bei der Schuldnerberatung.
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