Deutsche Rentenversicherung

Arbeiten im Ausland kann für Rentenansprüche zählen

Datum: 12.08.2021

Immer mehr Menschen leben und arbeiten in verschiedenen europäischen Staaten. Das Europarecht verbindet die nationalen Sozialversicherungs­systeme der einzelnen Mitgliedstaaten. Dadurch gelten für alle die gleichen Rechte und Pflichten.

Wenn Sie eine Zeitlang im Ausland gearbeitet haben, sollten Sie dies Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Denn diese Zeiten können sich positiv auf Ihren späteren Rentenanspruch auswirken. Wichtig ist: eine Rente erhält nur, wer die Vorausset­zungen dafür erfüllt. Unter anderem zählt dazu die „Mindestversicherungszeit“.

Versicherungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können dafür zusammengerechnet werden. Eine Zusammen­rechnung der Zeiten erfolgt nach Europarecht zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusätz­lich bei Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.

Haben Sie die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt Ihnen grundsätzlich jeder Mitgliedstaat die Leis­tung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Das heißt, Sie können zeitgleich aus mehren Staaten Rente erhalten.

Ausführliche Informationen rund um die Themen Rente, Reha und Prävention erhalten Sie im umfangreichen Broschüren-Angebot der Deutschen Rentenversicherung.

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