Menschen, die mit ihrem Partner vor dessen Tod kürzer als ein Jahr verheiratet waren, haben keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Denn bei einer kürzeren Ehedauer ist der Rentenversicherungsträger gesetzlich dazu verpflichtet, von einer „Versorgungsehe“ auszugehen. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen.
Hierbei wird angenommen, dass das Paar angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes eines Partners nur geheiratet hat, um dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu ermöglichen. Doch auch, wenn zunächst eine Versorgungsehe unterstellt wird, kann dies von den Hinterbliebenen im Einzelfall widerlegt werden. So sprechen beispielsweise gemeinsame Kinder oder der Unfalltod des Ehepartners gegen eine Versorgungsehe.
Gut zu wissen: Die Umwandlung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt nicht dazu, dass die Jahresfrist für die Annahme einer Versorgungsehe neu beginnt.
Ausführliche Informationen bietet die kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie steht direkt unter dieser Meldung zum Download bereit oder kann unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 1000 4800 bestellt werden. Hier informiert auch das Fachpersonal der Deutschen Rentenversicherung gerne zu allen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung und ihren Leistungen.
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