In Deutschland können Paare seit 2009 auch ohne vorherige standesamtliche Trauung heiraten. Sie müssen aber beachten, dass sich eine rein kirchliche Eheschließung auf die gesetzliche Rentenversicherung nicht auswirkt.
Betroffene erhalten deshalb nach einer rein kirchlichen Eheschließung beim Tod ihres Ehepartners keine Witwen- oder Witwerrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechtswirksam sind nach wie vor nur standesamtliche Trauungen.
Daraus ergibt sich aber auch, dass Verwitwete bei einer erneuten Trauung ohne Standesamt weiterhin ihren Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente behalten. Erst bei einer standesamtlichen Heirat fällt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente weg. Dafür wird in diesem Fall eine Rentenabfindung gezahlt.
Ausführliche Informationen rund um die Themen Rente, Reha und Prävention erhalten Sie im kostenfreien Broschüren-Angebot der Deutschen Rentenversicherung - zum Stöbern online und zum Herunterladen.